Von Pascal Neubauer · Aktualisiert am 1. Oktober 2026
Teilzeit in Österreich, Deutschland und der Schweiz
| Regel | Österreich | Deutschland | Schweiz |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 19d AZG | TzBfG | Art. 319 Abs. 2 OR, keine eigenen Teilzeitregeln |
| Arbeitszeit im Vertrag | Ausmaß und Lage vereinbaren (§ 19d Abs. 2 AZG), Dienstzettel (§ 2 Abs. 2 Z 11 AVRAG) | im Nachweis (§ 2 Abs. 1 NachwG) | schriftliche Information binnen eines Monats (Art. 330b OR) |
| Zuschlag über vereinbarte Stunden | 25 Prozent (§ 19d Abs. 3a AZG) | kein gesetzlicher Zuschlag | mindestens 25 Prozent, abdingbar (Art. 321c Abs. 3 OR) |
| Zuschlagsfrei bei | 1:1-Zeitausgleich binnen drei Monaten (§ 19d Abs. 3b AZG) | nicht gesetzlich geregelt | Freizeit gleicher Dauer im Einverständnis (Art. 321c Abs. 2 OR) |
| Pflicht zur Mehrarbeit | Vereinbarung, erhöhter Bedarf, keine entgegenstehenden Interessen (§ 19d Abs. 3 AZG) | nach Vertrag; Abruf höchstens 25 Prozent mehr (§ 12 Abs. 2 TzBfG) | soweit zumutbar (Art. 321c Abs. 1 OR) |
| Vorankündigung der Dienste | 2 Wochen bei einseitiger Änderung (§ 19c Abs. 2 Z 2 AZG) | 4 Tage bei Arbeit auf Abruf (§ 12 Abs. 3 TzBfG) | keine feste Frist im OR |
| Arbeit auf Abruf ohne Stundenangabe | keine Sonderregel | 20 Stunden pro Woche gelten als vereinbart (§ 12 Abs. 1 TzBfG) | keine Sonderregel |
| Benachteiligungsverbot | § 19d Abs. 6 AZG | § 4 Abs. 1 TzBfG | nicht ausdrücklich geregelt |
| Gesetzlicher Urlaub | 30 Werktage (§ 2 Abs. 1 UrlG) | mindestens 24 Werktage (§ 3 Abs. 1 BUrlG) | mindestens 4 Wochen (Art. 329a Abs. 1 OR) |
Was im Vertrag stehen muss
In Österreich sind Ausmaß und Lage der Arbeitszeit zu vereinbaren, sofern sie nicht ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung festlegt (§ 19d Abs. 2 AZG). Eine Änderung des Stundenausmaßes braucht die Schriftform (§ 19d Abs. 2 AZG), und der Dienstzettel muss die vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit nennen (§ 2 Abs. 2 Z 11 AVRAG). § 19c AZG regelt dagegen nicht das Ausmaß, sondern die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung; er gilt über § 19d Abs. 2 AZG auch für Teilzeitkräfte. In Deutschland gehört die vereinbarte Arbeitszeit in den schriftlichen Nachweis der Vertragsbedingungen, spätestens am ersten Arbeitstag (§ 2 Abs. 1 NachwG). In der Schweiz muss der Arbeitgeber bei Verträgen auf unbestimmte Zeit oder über einen Monat spätestens einen Monat nach Beginn schriftlich über die wöchentliche Arbeitszeit informieren (Art. 330b Abs. 1 lit. e OR).
- Österreich: Ausmaß und Lage vereinbaren, Änderung des Ausmaßes schriftlich (§ 19d Abs. 2 AZG)
- Österreich: ungleichmäßige Verteilung auf Tage und Wochen kann im Vorhinein vereinbart werden (§ 19d Abs. 2 AZG)
- Deutschland: vereinbarte Arbeitszeit, Ruhepausen und bei Schichtarbeit Schichtsystem und Voraussetzungen für Schichtänderungen im Nachweis (§ 2 Abs. 1 Satz 7 Nr. 8 NachwG)
- Schweiz: wöchentliche Arbeitszeit schriftlich mitteilen (Art. 330b Abs. 1 lit. e OR)
Arbeit auf Abruf
Arbeit auf Abruf ist in Deutschland ausdrücklich geregelt und nur mit festen Eckdaten zulässig (§ 12 TzBfG). Die Vereinbarung muss eine bestimmte wöchentliche und tägliche Arbeitszeit festlegen. Fehlt die Wochenarbeitszeit, gelten 20 Stunden als vereinbart; fehlt die tägliche Dauer, muss der Arbeitgeber jeweils mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden abrufen (§ 12 Abs. 1 TzBfG). Bei vereinbarter Mindestarbeitszeit darf er höchstens 25 Prozent zusätzlich abrufen, bei vereinbarter Höchstarbeitszeit höchstens 20 Prozent weniger (§ 12 Abs. 2 TzBfG). Arbeiten müssen Beschäftigte nur, wenn ihnen die Lage der Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitgeteilt wird und sie in einem vorher festgelegten Zeitrahmen aus Referenzstunden und Referenztagen liegt (§ 12 Abs. 3 TzBfG). Ein Tarifvertrag kann davon abweichen (§ 12 Abs. 6 TzBfG). Das österreichische AZG kennt keine eigene Regel zur Arbeit auf Abruf: Auch hier sind Ausmaß und Lage zu vereinbaren (§ 19d Abs. 2 AZG), einseitige Änderungen der Lage sind nur unter den Voraussetzungen des § 19c Abs. 2 AZG möglich. Das Schweizer OR enthält keine Sonderregel zur Arbeit auf Abruf.
Mehrarbeit jenseits der vereinbarten Stunden
In Österreich kostet jede Stunde über das vereinbarte Ausmaß als Mehrarbeit 25 Prozent Zuschlag (§ 19d Abs. 3a AZG). Der Zuschlag entfällt, wenn die Mehrarbeit innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Dreimonatszeitraums 1:1 in Zeit ausgeglichen wird oder bei Gleitzeit die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt der Gleitzeitperiode nicht überschritten wird (§ 19d Abs. 3b AZG). Wird Zeitausgleich statt Geld vereinbart, ist der Zuschlag einzurechnen oder gesondert auszuzahlen (§ 19d Abs. 3e AZG). Sieht ein Kollektivvertrag eine Vollzeit unter 40 Stunden ohne oder mit geringerem Zuschlag für die Differenz vor, gilt das im selben Ausmaß für Teilzeitkräfte (§ 19d Abs. 3c AZG). Treffen mehrere Zuschläge zusammen, gebührt nur der höchste (§ 19d Abs. 3d AZG), und der Kollektivvertrag kann von Abs. 3a bis 3e abweichen (§ 19d Abs. 3f AZG). Erst Stunden über die Grenzen der gesetzlichen Normalarbeitszeit, also 8 Stunden am Tag und 40 in der Woche (§ 3 Abs. 1 AZG), sind Überstunden (§ 6 Abs. 1 AZG) mit 50 Prozent Zuschlag oder entsprechendem Zeitausgleich (§ 10 Abs. 1 AZG). In Deutschland gibt es keinen gesetzlichen Zuschlag für Mehrarbeit von Teilzeitkräften; ob und in welcher Höhe er zusteht, regeln Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag, und die Vergütung von Überstunden ist im Nachweis anzugeben (§ 2 Abs. 1 Satz 7 Nr. 7 NachwG). In der Schweiz zählen Stunden über den verabredeten zeitlichen Umfang als Überstunden (Art. 321c Abs. 1 OR): Werden sie nicht im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen, gebührt der Lohn samt mindestens 25 Prozent Zuschlag, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart oder durch Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist (Art. 321c Abs. 2 und 3 OR).
- Österreich: 25 Prozent Mehrarbeitszuschlag (§ 19d Abs. 3a AZG), zuschlagsfrei bei 1:1-Ausgleich binnen drei Monaten (§ 19d Abs. 3b AZG)
- Österreich: über 8 Stunden am Tag oder 40 in der Woche Überstunden mit 50 Prozent (§ 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 AZG)
- Deutschland: kein gesetzlicher Zuschlag, Regelung im Vertrag oder Tarifvertrag
- Schweiz: mindestens 25 Prozent, sofern nicht durch Freizeit ausgeglichen oder schriftlich anders vereinbart (Art. 321c Abs. 3 OR)
Müssen Teilzeitkräfte Mehrarbeit leisten?
In Österreich nur, wenn drei Bedingungen zusammen erfüllt sind (§ 19d Abs. 3 AZG): Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag sehen Mehrarbeit vor, es besteht erhöhter Arbeitsbedarf oder sie ist für Vor- und Abschlussarbeiten nötig, und berücksichtigungswürdige Interessen des Mitarbeiters stehen nicht entgegen. Eine bloße Vereinbarung reicht also nicht. Das deutsche TzBfG enthält keine allgemeine Pflicht zur Mehrarbeit; maßgeblich ist der Vertrag, bei Arbeit auf Abruf begrenzt § 12 Abs. 2 TzBfG den zusätzlichen Abruf auf 25 Prozent. In der Schweiz sind Überstunden zu leisten, soweit der Arbeitnehmer sie leisten kann und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden können (Art. 321c Abs. 1 OR).
Gleichbehandlung mit Vollzeit
In Österreich und Deutschland dürfen Teilzeitkräfte wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitkräfte, außer sachliche Gründe rechtfertigen es (§ 19d Abs. 6 AZG, § 4 Abs. 1 TzBfG). In Deutschland ist Arbeitsentgelt und jede andere teilbare geldwerte Leistung mindestens im Verhältnis der Arbeitszeit zu gewähren (§ 4 Abs. 1 TzBfG); in Österreich gilt das ausdrücklich für freiwillige Sozialleistungen, und im Streitfall muss der Arbeitgeber beweisen, dass keine Benachteiligung wegen der Teilzeit vorliegt (§ 19d Abs. 6 AZG). Regelmäßig geleistete Mehrarbeit ist in Österreich zu berücksichtigen, wenn Ansprüche nach dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden, insbesondere bei den Sonderzahlungen (§ 19d Abs. 4 AZG). Für Weiterbildung muss der deutsche Arbeitgeber dafür sorgen, dass auch Teilzeitkräfte teilnehmen können, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 10 TzBfG). Beim Urlaub kennen die Gesetze keine Kürzung wegen Teilzeit: 30 Werktage in Österreich (§ 2 Abs. 1 UrlG), mindestens 24 Werktage in Deutschland (§ 3 Abs. 1 BUrlG), mindestens vier Wochen in der Schweiz (Art. 329a Abs. 1 OR). Wie viele Arbeitstage das bei weniger Arbeitstagen pro Woche sind, ergibt sich aus der Umrechnung auf die eigene Arbeitswoche. Das Schweizer OR enthält kein ausdrückliches Benachteiligungsverbot für Teilzeit.
- Österreich: Benachteiligungsverbot mit Beweislast beim Arbeitgeber (§ 19d Abs. 6 AZG)
- Österreich: Information über freie Stellen mit höherem Stundenausmaß, sonst 100 Euro Schadenersatz (§ 19d Abs. 2a und 2b AZG)
- Deutschland: Entgelt mindestens anteilig (§ 4 Abs. 1 TzBfG), bevorzugte Berücksichtigung beim Wunsch nach mehr Stunden (§ 9 TzBfG)
- Deutschland: Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach mehr als sechs Monaten in Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern, Antrag drei Monate vorher in Textform (§ 8 Abs. 1, 2 und 7 TzBfG)
Im Dienstplan: Stundenkonto pro Mitarbeiter
DienstplanPro speichert pro Mitarbeiter die vereinbarte Wochenarbeitszeit. Die Stundenstatistik zeigt sofort, wer im Plan über- oder unterversorgt ist, Basis für faire Mehrarbeitsverteilung.
Lage der Arbeitszeit kommunizieren
In Österreich muss der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitteilen, wenn er sie einseitig ändert (§ 19c Abs. 2 Z 2 AZG, für Teilzeit über § 19d Abs. 2 AZG). Außerdem muss die Änderung sachlich gerechtfertigt sein, berücksichtigungswürdige Interessen des Mitarbeiters dürfen nicht entgegenstehen, und es darf keine Vereinbarung entgegenstehen (§ 19c Abs. 2 AZG). Kürzer geht es nur in unvorhersehbaren Fällen, um einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil zu verhindern, oder wenn der Kollektivvertrag eine eigene Regel trifft (§ 19c Abs. 3 AZG); sonst nur mit Zustimmung. In Deutschland gilt die Vier-Tage-Frist nur für Arbeit auf Abruf (§ 12 Abs. 3 TzBfG); im Übrigen legt der Arbeitgeber die Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen fest, soweit Vertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz nichts regeln (§ 106 GewO). Das Schweizer OR nennt keine feste Frist, verlangt aber bei der Bestimmung der Freizeit angemessene Rücksicht auf die Interessen beider Seiten (Art. 329 Abs. 4 OR). Unsere Empfehlung für die Praxis: Dienstpläne für Teilzeitkräfte früh veröffentlichen und kurzfristige Änderungen nur einvernehmlich vornehmen, gerade wenn Mitarbeitende einen Zweitjob oder Betreuungspflichten haben.
Häufige Fragen
Können Teilzeit-Mitarbeiter mehr arbeiten?
Ja. In Österreich ist das Mehrarbeit mit 25 Prozent Zuschlag (§ 19d Abs. 3a AZG), zuschlagsfrei nur bei 1:1-Zeitausgleich innerhalb von drei Monaten oder im Gleitzeitdurchschnitt (§ 19d Abs. 3b AZG); über 8 Stunden am Tag oder 40 in der Woche werden es Überstunden mit 50 Prozent (§ 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 AZG). In Deutschland gibt es keinen gesetzlichen Zuschlag, es gilt der Vertrag oder Tarifvertrag. In der Schweiz sind es Überstunden mit mindestens 25 Prozent Zuschlag, sofern nicht durch Freizeit ausgeglichen oder schriftlich anders vereinbart (Art. 321c OR).
Müssen die Wochenstunden im Vertrag stehen?
In allen drei Ländern muss die Arbeitszeit schriftlich festgehalten werden, auf unterschiedlichem Weg: in Österreich im Dienstzettel (§ 2 Abs. 2 Z 11 AVRAG) und als Vereinbarung von Ausmaß und Lage (§ 19d Abs. 2 AZG), in Deutschland im Nachweis nach § 2 Abs. 1 NachwG, in der Schweiz bei Verträgen auf unbestimmte Zeit oder über einen Monat als schriftliche Information über die wöchentliche Arbeitszeit (Art. 330b Abs. 1 lit. e OR). Bei Arbeit auf Abruf in Deutschland gelten ohne Festlegung 20 Wochenstunden als vereinbart (§ 12 Abs. 1 TzBfG).
Wie kurzfristig darf ich Teilzeitkräfte einteilen?
In Österreich mindestens zwei Wochen im Voraus, wenn Sie die Lage einseitig ändern (§ 19c Abs. 2 Z 2 AZG, § 19d Abs. 2 AZG); kürzer nur in unvorhersehbaren Fällen, nach Kollektivvertrag oder mit Zustimmung. In Deutschland gilt bei Arbeit auf Abruf eine Frist von vier Tagen (§ 12 Abs. 3 TzBfG), sonst das billige Ermessen nach § 106 GewO. Das Schweizer OR nennt keine feste Frist.
Wie verhindere ich Konflikte mit Vollzeit-Kollegen?
Transparente Stundenstatistik in DienstplanPro, wer wie viele Stunden hat, ist für die Schichtleitung jederzeit ersichtlich.
Wie genehmige ich Mehrarbeitsanträge?
In Österreich ist nach § 19d Abs. 2 AZG die Änderung des regelmäßigen Stundenausmaßes schriftlich zu vereinbaren; für einzelne Mehrarbeitsstunden schreibt das AZG keine Form vor. Unsere Empfehlung: Mehrarbeit trotzdem kurz schriftlich festhalten, etwa per E-Mail. DienstplanPro markiert die Schicht; Mehrarbeit wird in der Stundenstatistik sichtbar.
Verwandte Ratgeber
Quellen
- Arbeitszeitgesetz § 19d (Teilzeitarbeit), RIS
- Arbeitszeitgesetz § 19c (Lage der Normalarbeitszeit), RIS
- AVRAG § 2 (Dienstzettel), RIS
- TzBfG § 4 (Verbot der Diskriminierung), gesetze-im-internet.de
- TzBfG § 8 (Verringerung der Arbeitszeit), gesetze-im-internet.de
- TzBfG § 12 (Arbeit auf Abruf), gesetze-im-internet.de
- Nachweisgesetz § 2, gesetze-im-internet.de
- Obligationenrecht (OR), Fedlex
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel fasst gesetzliche Regelungen praxisnah zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater, die Wirtschaftskammer oder die zuständige Arbeitsinspektion. Stand: 1. Oktober 2026.
Vom Wissen zur Umsetzung
Alle weiteren Beiträge stehen im Ratgeber. Wie sich die hier beschriebenen Regeln im Plan selbst abbilden lassen, zeigt die Seite Dienstplan-Software; wer den Aufwand in Geld umrechnen will, nutzt den Personalkosten-Rechner. Geschrieben hat diesen Beitrag Pascal Neubauer.