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Urlaubsanspruch in Österreich, Deutschland und der Schweiz

Der gesetzliche Mindesturlaub ist in Österreich mit 5 Wochen (§ 2 Abs. 1 UrlG) eine Woche länger als in Deutschland (24 Werktage, § 3 Abs. 1 BUrlG) und in der Schweiz (4 Wochen, Art. 329a Abs. 1 OR). Noch größer sind die Unterschiede beim Verfall: In Österreich verjährt Urlaub zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres (§ 4 Abs. 5 UrlG), in Deutschland verfällt er grundsätzlich mit Ende des Kalenderjahres, aber nur, wenn der Arbeitgeber vorher auf den drohenden Verfall hingewiesen hat (§ 7 Abs. 3 BUrlG, BAG), und in der Schweiz verjährt der Ferienanspruch nach fünf Jahren. Dieser Ratgeber zeigt die gesetzlichen Mindestregeln der drei Länder. Kollektivverträge, Tarifverträge, Gesamtarbeitsverträge und Arbeitsverträge dürfen mehr Urlaub vorsehen.

Von Pascal Neubauer · Aktualisiert am 1. Oktober 2026

Gesetzlicher Urlaubsanspruch in Österreich, Deutschland und der Schweiz

RegelÖsterreichDeutschlandSchweiz
Mindesturlaub30 Werktage bzw. 25 Arbeitstage, 5 Wochen (§ 2 Abs. 1 UrlG)24 Werktage bzw. 20 Arbeitstage, 4 Wochen (§ 3 BUrlG)4 Wochen (Art. 329a Abs. 1 OR)
Mehr Urlaub per Gesetz6 Wochen nach 25 Dienstjahren (§ 2 Abs. 1 UrlG)Schwerbehinderte plus 5 Arbeitstage (§ 208 SGB IX), Jugendliche 25 bis 30 Werktage (§ 19 JArbSchG)5 Wochen bis zum vollendeten 20. Altersjahr (Art. 329a Abs. 1 OR)
UrlaubsjahrArbeitsjahr, Kalenderjahr per Vereinbarung (§ 2 Abs. 4 UrlG)Kalenderjahr (§ 1 BUrlG)Dienstjahr (Art. 329a OR)
Voller Anspruchnach sechs Monaten, davor anteilig (§ 2 Abs. 2 UrlG)nach sechs Monaten Wartezeit, davor ein Zwölftel pro Monat (§§ 4, 5 BUrlG)unvollständiges Dienstjahr anteilig (Art. 329a Abs. 3 OR)
Teilungzwei Teile, einer mindestens 6 Werktage (§ 4 Abs. 3 UrlG)zusammenhängend, bei Teilung ein Teil mindestens 12 Werktage (§ 7 Abs. 2 BUrlG)mindestens zwei Wochen zusammenhängend (Art. 329c Abs. 1 OR)
Verfall oder VerjährungVerjährung zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres (§ 4 Abs. 5 UrlG)Jahresende bzw. 31. März, nur nach Hinweis des Arbeitgebers (§ 7 Abs. 3 BUrlG, BAG)Verjährung nach fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 3 OR)
Geld statt Urlaubunwirksam (§ 7 UrlG), Ersatzleistung bei Ende (§ 10 UrlG)Abgeltung nur bei Ende (§ 7 Abs. 4 BUrlG)während des Arbeitsverhältnisses verboten (Art. 329d Abs. 2 OR)
Pflege von AngehörigenPflegefreistellung bis eine Arbeitswoche pro Jahr, für Kinder unter Umständen eine zweite (§ 16 UrlG)bis zu 10 Arbeitstage Fernbleiben, Lohn nur mit eigener Grundlage (§ 2 PflegeZG)bezahlt bis 3 Tage pro Ereignis, höchstens 10 Tage pro Jahr (Art. 329h OR)

Österreich: 5 Wochen, nach 25 Dienstjahren 6 Wochen (§ 2 UrlG)

Arbeitnehmer in Österreich haben pro Arbeitsjahr Anspruch auf 30 Werktage Urlaub, nach Vollendung des 25. Dienstjahres auf 36 Werktage (§ 2 Abs. 1 UrlG). Das Gesetz rechnet mit einer 6-Tage-Woche. Bei einer 5-Tage-Woche entspricht das 25 Arbeitstagen, ab dem 26. Dienstjahr 30 Arbeitstagen, also 5 bzw. 6 Wochen. Im ersten Arbeitsjahr entsteht der Anspruch in den ersten sechs Monaten anteilig nach der zurückgelegten Dienstzeit, danach in voller Höhe; ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht er jeweils zur Gänze mit Beginn des Arbeitsjahres (§ 2 Abs. 2 UrlG). Urlaubsjahr ist das Arbeitsjahr. Per Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder in Betrieben ohne Betriebsrat per schriftlicher Einzelvereinbarung kann stattdessen das Kalenderjahr gelten (§ 2 Abs. 4 UrlG). Für die sechste Woche zählen nicht nur Jahre beim aktuellen Arbeitgeber: Nach § 3 Abs. 2 und 3 UrlG werden unter anderem Dienstzeiten bei anderen Arbeitgebern im Inland (je mindestens sechs Monate) und selbständige Tätigkeit zusammen bis zu fünf Jahre angerechnet, Zeiten einer höheren Schule darüber hinaus bis zu weiteren zwei Jahren und ein abgeschlossenes Hochschulstudium bis zu fünf Jahre. Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, zählen sie nur einmal (§ 3 Abs. 4 UrlG).

  • Grundanspruch: 30 Werktage bzw. 25 Arbeitstage, also 5 Wochen (§ 2 Abs. 1 UrlG)
  • Nach 25 Dienstjahren: 36 Werktage bzw. 30 Arbeitstage, also 6 Wochen (§ 2 Abs. 1 UrlG)
  • Erstes Arbeitsjahr: anteilig, nach sechs Monaten voller Anspruch (§ 2 Abs. 2 UrlG)
  • Vordienstzeiten: Anrechnung nach § 3 UrlG mit Höchstgrenzen
  • Zeitpunkt: wird vereinbart, Teilung in zwei Teile möglich, ein Teil mindestens 6 Werktage (§ 4 Abs. 1 und 3 UrlG)
  • Krank im Urlaub: Krankheitstage zählen nicht als Urlaub, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert und gemeldet und nachgewiesen wird (§ 5 UrlG)
  • Verjährung: zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 4 Abs. 5 UrlG)

Deutschland: mindestens 24 Werktage (§ 3 BUrlG)

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Kalenderjahr (§ 1 und § 3 Abs. 1 BUrlG). Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (§ 3 Abs. 2 BUrlG), das Gesetz rechnet also mit einer 6-Tage-Woche. Bei einer 5-Tage-Woche ergibt das rechnerisch 20 Arbeitstage, also 4 Wochen. Den vollen Anspruch gibt es erstmals nach sechs Monaten (Wartezeit, § 4 BUrlG); davor und bei Ausscheiden vor Ablauf der Wartezeit entsteht für jeden vollen Monat ein Zwölftel (§ 5 Abs. 1 BUrlG). Schwerbehinderte Menschen erhalten zusätzlich 5 Arbeitstage bezahlten Urlaub bei einer 5-Tage-Woche, bei anderer Verteilung entsprechend mehr oder weniger (§ 208 Abs. 1 SGB IX). Jugendliche haben je nach Alter mindestens 25, 27 oder 30 Werktage (§ 19 Abs. 2 JArbSchG). Tarifverträge und Arbeitsverträge können mehr Urlaub vorsehen; vom Mindesturlaub nach § 3 Abs. 1 BUrlG darf auch ein Tarifvertrag nicht nach unten abweichen (§ 13 Abs. 1 BUrlG).

  • Mindestens 24 Werktage, bei 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage (§ 3 BUrlG)
  • Voller Anspruch nach sechs Monaten Wartezeit, davor ein Zwölftel pro vollem Monat (§§ 4 und 5 BUrlG)
  • Schwerbehinderte: zusätzlich 5 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche (§ 208 SGB IX)
  • Jugendliche: 30, 27 oder 25 Werktage je nach Alter (§ 19 JArbSchG)
  • Zeitpunkt: Urlaubswünsche sind zu berücksichtigen, außer dringende betriebliche Belange stehen entgegen (§ 7 Abs. 1 BUrlG)
  • Krank im Urlaub: ärztlich nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht angerechnet (§ 9 BUrlG)

Schweiz: mindestens 4 Wochen (Art. 329a OR)

Der Arbeitgeber muss pro Dienstjahr mindestens vier Wochen Ferien gewähren, Arbeitnehmern bis zum vollendeten 20. Altersjahr mindestens fünf Wochen (Art. 329a Abs. 1 OR). Für ein unvollständiges Dienstjahr gibt es Ferien anteilig zur Dauer des Arbeitsverhältnisses (Art. 329a Abs. 3 OR). Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren, mindestens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen. Den Zeitpunkt bestimmt der Arbeitgeber, er nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht, soweit das mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist (Art. 329c OR). Ist der Arbeitnehmer durch eigenes Verschulden insgesamt mehr als einen Monat im Dienstjahr verhindert, darf der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat um ein Zwölftel kürzen (Art. 329b Abs. 1 OR). Höhere Ansprüche können Gesamtarbeitsverträge, Normalarbeitsverträge oder der Einzelarbeitsvertrag vorsehen.

  • Mindestens 4 Wochen pro Dienstjahr, bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen (Art. 329a Abs. 1 OR)
  • Unvollständiges Dienstjahr: anteilig (Art. 329a Abs. 3 OR)
  • Mindestens zwei Wochen am Stück, Zeitpunkt bestimmt der Arbeitgeber (Art. 329c OR)
  • Kürzung nur unter den Voraussetzungen von Art. 329b OR
  • Keine Abgeltung in Geld während des Arbeitsverhältnisses (Art. 329d Abs. 2 OR)
  • Jugendurlaub: bis zum vollendeten 30. Altersjahr bis zu einer Arbeitswoche pro Dienstjahr für außerschulische Jugendarbeit, unbezahlt (Art. 329e OR)

Sonderurlaub und Pflegefreistellung

Alle drei Länder kennen bezahlte Freistellungen neben dem Erholungsurlaub, sie sind aber unterschiedlich geregelt. Österreich: Wer wegen der Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder der Betreuung seines Kindes verhindert ist, hat Anspruch auf Pflegefreistellung mit Entgelt bis zum Ausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit pro Arbeitsjahr (§ 16 Abs. 1 UrlG); für ein erkranktes Kind, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, kommt unter den Voraussetzungen von § 16 Abs. 2 UrlG eine weitere Woche dazu. Für andere wichtige persönliche Gründe bleibt der Entgeltanspruch für eine verhältnismäßig kurze Zeit erhalten (§ 8 Abs. 3 AngG für Angestellte, § 1154b Abs. 5 ABGB). Welche Anlässe wie viele Tage bringen, etwa Hochzeit, Todesfall oder Umzug, können Kollektivverträge konkret festlegen; ein Blick in den anwendbaren Kollektivvertrag lohnt sich. Deutschland: § 616 BGB erhält den Lohn bei einer verhältnismäßig nicht erheblichen Verhinderung aus persönlichen Gründen. Bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation eines nahen Angehörigen dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben; Lohn gibt es dafür nur, wenn eine andere Vorschrift oder eine Vereinbarung das vorsieht, sonst kommt Pflegeunterstützungsgeld in Frage (§ 2 PflegeZG). Schweiz: Der Arbeitgeber muss die üblichen freien Stunden und Tage gewähren (Art. 329 Abs. 3 OR). Für die Betreuung eines Familienmitglieds oder Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung gibt es bezahlten Urlaub von höchstens drei Tagen pro Ereignis und zehn Tagen pro Jahr (Art. 329h OR).

Verfall, Verjährung und Übertragung

In Österreich verfällt Urlaub nicht am Jahresende. Er soll möglichst im Urlaubsjahr verbraucht werden (§ 4 Abs. 1 UrlG), verjährt aber erst nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist; eine Karenz nach MSchG oder VKG verlängert die Frist um deren Dauer (§ 4 Abs. 5 UrlG). Urlaub aus dem Arbeitsjahr 2026 ist also bis Ende des Arbeitsjahres 2028 zu verbrauchen. In Deutschland muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden; eine Übertragung ist nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen zulässig, dann bis 31. März des Folgejahres (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Verfallen kann der Urlaub aber nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorher klar und rechtzeitig zum Urlaub aufgefordert und auf den drohenden Verfall hingewiesen hat; ein abstrakter Hinweis im Arbeitsvertrag genügt nicht, die Beweislast trägt der Arbeitgeber (BAG, 19.02.2019, 9 AZR 541/15). Ohne diesen Hinweis beginnt auch die dreijährige Verjährung nach § 195 BGB nicht zu laufen (BAG, 20.12.2022, 9 AZR 266/20). Bei lang andauernder Krankheit kann der gesetzliche Mindesturlaub 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres erlöschen; hat der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr noch gearbeitet, gilt das grundsätzlich nur, wenn der Arbeitgeber seine Hinweispflicht erfüllt hat (BAG, 20.12.2022, 9 AZR 401/19). In der Schweiz sind die Ferien in der Regel im laufenden Dienstjahr zu gewähren (Art. 329c Abs. 1 OR), ein festes Verfallsdatum nennt das OR nicht. Nach Auskunft des SECO verjährt der Ferienanspruch nach fünf Jahren, gerechnet ab Ende des Jahres, für das die Ferien hätten gewährt werden müssen (Art. 128 Ziff. 3 OR).

  • Österreich: Verjährung zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres (§ 4 Abs. 5 UrlG)
  • Deutschland: Verfall am Jahresende bzw. am 31. März nach Übertragung (§ 7 Abs. 3 BUrlG), nur nach Hinweis des Arbeitgebers (BAG 9 AZR 541/15)
  • Schweiz: Verjährung nach fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 3 OR, SECO)
  • Auszahlung statt Urlaub: in Österreich unwirksam (§ 7 UrlG), in Deutschland nur bei Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 7 Abs. 4 BUrlG), in der Schweiz während des Arbeitsverhältnisses verboten (Art. 329d Abs. 2 OR)

Praxis: Urlaub im Dienstplan

Für die Planung zählt, in welcher Einheit der Anspruch geführt wird. Österreich und Deutschland rechnen im Gesetz in Werktagen, im Betrieb wird das Urlaubskonto aber oft in Arbeitstagen oder Stunden geführt. Unsere Empfehlung: das Konto in der Einheit führen, in der auch der Dienstplan rechnet, und bei Teilzeit oder wechselnden Arbeitstagen pro Woche umrechnen. In Österreich verlangt § 8 Abs. 1 UrlG Aufzeichnungen über Dienstantritt, angerechnete Dienstzeiten, Urlaubsausmaß, verbrauchten Urlaub und das Urlaubsentgelt. In Deutschland lohnt es sich, die Aufforderung zum Urlaub und den Hinweis auf den Verfall jedes Jahr nachweisbar, etwa schriftlich, an jeden Mitarbeiter zu schicken, weil der Arbeitgeber dafür beweispflichtig ist (BAG 9 AZR 541/15).

Urlaubsverwaltung mit DienstplanPro

DienstplanPro führt für jeden Mitarbeiter einen Urlaubskontostand (Resturlaub, Übertrag) und zeigt im Kalender, wer wann in Urlaub ist. Anträge werden digital eingereicht und genehmigt, kein Excel-Tracking, keine vergessenen Tage.

Häufige Fragen

Wie viele Urlaubstage hat ein Arbeitnehmer in Österreich?

30 Werktage pro Arbeitsjahr, bei einer 5-Tage-Woche also 25 Arbeitstage oder 5 Wochen (§ 2 Abs. 1 UrlG). Nach 25 Dienstjahren sind es 36 Werktage bzw. 30 Arbeitstage, also 6 Wochen; Vordienstzeiten werden dafür nach § 3 UrlG teilweise angerechnet. Im ersten Arbeitsjahr entsteht der Anspruch in den ersten sechs Monaten anteilig, danach voll (§ 2 Abs. 2 UrlG).

Wann verfällt der Urlaub in Deutschland?

Grundsätzlich am 31. Dezember, bei einer Übertragung aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen am 31. März des Folgejahres (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Verfallen kann er aber nur, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter vorher rechtzeitig zum Urlaub aufgefordert und auf den Verfall hingewiesen hat (BAG, 19.02.2019, 9 AZR 541/15). Ohne Hinweis bleibt der Urlaub bestehen, und auch die dreijährige Verjährung beginnt nicht (BAG, 20.12.2022, 9 AZR 266/20). Für lange Krankheit gelten Sonderregeln (BAG, 20.12.2022, 9 AZR 401/19).

Verfällt Urlaub in Österreich am Jahresende?

Nein. Der Urlaub soll möglichst im Urlaubsjahr verbraucht werden, verjährt aber erst zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist (§ 4 Abs. 1 und 5 UrlG). Eine Karenz nach MSchG oder VKG verlängert die Frist. Eine Vereinbarung, nicht verbrauchten Urlaub während des Arbeitsverhältnisses in Geld abzulösen, ist unwirksam (§ 7 UrlG).

Wer hat in der Schweiz mehr als 4 Wochen Anspruch?

Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben Anspruch auf mindestens 5 Wochen (Art. 329a Abs. 1 OR). Darüber hinaus können Gesamtarbeitsvertrag, Normalarbeitsvertrag oder Einzelarbeitsvertrag mehr Ferien vorsehen. Ein Anspruch nach Dienstjahren wie in Österreich steht nicht im OR.

Wird Urlaub im Dienstplan ausgewiesen?

Ja, DienstplanPro zeigt genehmigte Urlaube im Schichtplan und weist darauf hin, wenn ein Mitarbeiter in diesem Zeitraum eingeteilt wird.

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Quellen

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel fasst gesetzliche Regelungen praxisnah zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater, die Wirtschaftskammer oder die zuständige Arbeitsinspektion. Stand: 1. Oktober 2026.

Vom Wissen zur Umsetzung

Alle weiteren Beiträge stehen im Ratgeber. Wie sich die hier beschriebenen Regeln im Plan selbst abbilden lassen, zeigt die Seite Dienstplan-Software; wer den Aufwand in Geld umrechnen will, nutzt den Personalkosten-Rechner. Geschrieben hat diesen Beitrag Pascal Neubauer.