Von Pascal Neubauer · Aktualisiert am 1. Oktober 2026
Stundenkonto: die wichtigsten Regeln im Vergleich
| Regel | Österreich | Deutschland | Schweiz |
|---|---|---|---|
| Pflicht zur Zeitaufzeichnung | ja, geleistete Arbeitsstunden (§ 26 Abs. 1 AZG) | ja, System zur Arbeitszeiterfassung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, BAG 1 ABR 22/21) | ja, inkl. Ausgleichs- und Überzeitarbeit (Art. 73 Abs. 1 lit. c ArGV 1) |
| Grundlage des Kontos | Gleitzeitvereinbarung (§ 4b AZG) oder Durchrechnung (§ 4 Abs. 4 und 6 AZG) | Vertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag; Mindestlohnkonto schriftlich (§ 2 Abs. 2 MiLoG) | Vertrag, NAV oder GAV; Freizeitausgleich nur im Einverständnis (Art. 321c Abs. 2 OR) |
| Übertrag in nächste Periode | Höchstausmaß in der Gleitzeitvereinbarung (§ 4b Abs. 3 Z 3 AZG); bei Durchrechnung nur per KV (§ 4 Abs. 7 AZG) | Mindestlohnanteil binnen 12 Kalendermonaten ausgleichen (§ 2 Abs. 2 MiLoG) | Freizeitausgleich innert angemessenen Zeitraums (Art. 321c Abs. 2 OR) |
| Obergrenze für Einstellungen | keine gesetzliche Stundenzahl; Grenzen aus §§ 4, 4b und 9 AZG | höchstens 50 % der vertraglichen Arbeitszeit pro Monat (§ 2 Abs. 2 MiLoG) | keine Stundenzahl für das Konto im OR |
| Zeitausgleich für Überstunden | binnen 6 Monaten, sonst Wahlrecht des Mitarbeiters (§ 19f Abs. 2 und 3 AZG) | nicht gesetzlich geregelt | Freizeit mindestens gleicher Dauer (Art. 321c Abs. 2 OR) |
| Guthaben bei Austritt | abgelten, Normalarbeitszeit mit 50 % Zuschlag (§ 19e AZG) | Mindestlohnkonto spätestens im Folgemonat ausgleichen (§ 2 Abs. 2 MiLoG) | nicht ausgeglichene Überstunden mit 25 % Zuschlag, sofern nicht abweichend vereinbart (Art. 321c Abs. 3 OR) |
| Aufbewahrung | keine Frist im AZG; Abgabenunterlagen 7 Jahre (§ 132 BAO) | Nachweise über Arbeitszeit über 8 Stunden werktäglich 2 Jahre (§ 16 Abs. 2 ArbZG), Lohnkonto bis Ende des 6. Folgejahres (§ 41 EStG) | mindestens 5 Jahre (Art. 73 Abs. 2 ArGV 1) |
Was gehört aufs Stundenkonto?
Auf das Stundenkonto gehört die Differenz zwischen Soll-Arbeitszeit und geleisteter Arbeitszeit, laufend fortgeschrieben. Grundlage sind die Arbeitszeitaufzeichnungen, die der Arbeitgeber in Österreich ohnehin führen muss; dort ist bei Durchrechnung auch Beginn und Dauer des Durchrechnungszeitraums festzuhalten (§ 26 Abs. 1 AZG). Wie Urlaub, Krankenstand und Feiertage verbucht werden, regelt kein Gesetz ausdrücklich. Unsere Empfehlung: Diese Tage mit der Soll-Arbeitszeit des Tages ansetzen, damit sie den Saldo nicht verändern, und das in der Vereinbarung festhalten. Überstunden sollten getrennt von normalen Plusstunden geführt werden, weil für sie eigene Zuschlags- und Fristregeln gelten (§ 10 Abs. 1 und § 19f Abs. 2 AZG). Die Auszahlung selbst läuft über die Lohnverrechnung.
- Soll-Arbeitszeit laut Arbeitsvertrag, Kollektivvertrag oder Gleitzeitvereinbarung
- Ist-Arbeitszeit aus den Arbeitszeitaufzeichnungen (§ 26 Abs. 1 AZG)
- Saldo der Normalarbeitszeit (Zeitguthaben oder Zeitschuld)
- Überstunden getrennt, mit Vermerk, ob Geld oder Zeitausgleich (§ 10 AZG)
- Bei Teilzeit: Mehrarbeitsstunden getrennt, wegen des Zuschlags nach § 19d Abs. 3a AZG
Rechtsgrundlage in Österreich: Gleitzeit und Durchrechnung
In Österreich entstehen Zeitguthaben und Zeitschulden rechtlich vor allem in zwei Modellen: bei gleitender Arbeitszeit und bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit. Gleitzeit liegt vor, wenn Mitarbeiter innerhalb eines vereinbarten Rahmens Beginn und Ende ihrer täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen (§ 4b Abs. 1 AZG). Sie muss durch Betriebsvereinbarung geregelt werden, ohne Betriebsrat durch schriftliche Vereinbarung (§ 4b Abs. 2 AZG). Die Gleitzeitvereinbarung muss die Dauer der Gleitzeitperiode, den Gleitzeitrahmen, das Höchstausmaß der Übertragung von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Periode sowie Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit enthalten (§ 4b Abs. 3 AZG). Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei Gleitzeit 10 Stunden betragen, 12 Stunden nur, wenn Zeitguthaben ganztägig und auch in Verbindung mit der wöchentlichen Ruhezeit verbraucht werden dürfen (§ 4b Abs. 4 AZG). Bei der Durchrechnung kann der Kollektivvertrag einen Zeitraum von bis zu einem Jahr zulassen; in einzelnen Wochen sind dann bis zu 50 Stunden Normalarbeitszeit möglich (Durchrechnung bis acht Wochen) bzw. bis zu 48 Stunden (längere Durchrechnung), täglich höchstens 9 Stunden, im Schnitt 40 Stunden oder die kürzere KV-Normalarbeitszeit (§ 4 Abs. 6 AZG). Für den Handel lässt § 4 Abs. 4 AZG eine Durchrechnung über vier Wochen mit bis zu 44 Stunden pro Woche schon kraft Gesetzes zu.
- Gleitzeit: Betriebsvereinbarung oder schriftliche Vereinbarung (§ 4b Abs. 2 AZG)
- Pflichtinhalt: Gleitzeitperiode, Gleitzeitrahmen, Übertragungshöchstausmaß, fiktive Normalarbeitszeit (§ 4b Abs. 3 AZG)
- Durchrechnung bis zu einem Jahr nur, wenn der Kollektivvertrag sie zulässt (§ 4 Abs. 6 AZG)
- Handel: vier Wochen, bis 44 Stunden pro Woche, 9 Stunden pro Tag (§ 4 Abs. 4 AZG)
- Die Höchstgrenzen von 12 Stunden am Tag und 60 Stunden in der Woche gelten weiter (§ 9 Abs. 1 AZG)
Plus- und Minus-Stunden
Plusstunden sind nicht automatisch Überstunden, und Minusstunden sind nicht automatisch eine Schuld des Mitarbeiters. Bei Gleitzeit gelten Stunden über 8 am Tag oder 40 in der Woche dann als Überstunden, wenn der Arbeitgeber sie anordnet (§ 4b Abs. 5 AZG); für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 % oder Zeitausgleich, in den der Zuschlag einzurechnen ist (§ 10 Abs. 1 AZG). Bei Teilzeit sind Stunden über dem vereinbarten Ausmaß Mehrarbeit mit 25 % Zuschlag (§ 19d Abs. 3a AZG). Der Zuschlag entfällt, wenn die Mehrarbeit innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Dreimonatszeitraums 1:1 durch Zeitausgleich ausgeglichen wird oder bei Gleitzeit die vereinbarte Arbeitszeit im Schnitt der Gleitzeitperiode nicht überschritten wird (§ 19d Abs. 3b AZG). Minusstunden aus eigener Zeiteinteilung, etwa bei Gleitzeit, sind ein normaler Teil des Kontos. Teilt dagegen der Betrieb weniger Arbeit zu, obwohl der Mitarbeiter arbeitsbereit war, gebührt das Entgelt trotzdem (§ 1155 Abs. 1 ABGB; in Deutschland § 615 BGB). Solche Stunden später nacharbeiten zu lassen, ist rechtlich heikel und sollte vorab geprüft werden. Ein fester Korridor, zum Beispiel plus 40 bis minus 20 Stunden, ist keine gesetzliche Vorgabe, hat sich aber in der Praxis bewährt, weil er früh zeigt, wann ausgeglichen werden muss.
Übertrag und Abbau von Zeitguthaben
Wie viel Guthaben in die nächste Periode wandern darf, steht in Österreich in der Gleitzeitvereinbarung oder im Kollektivvertrag, nicht im Gesetz als feste Zahl. Bei Gleitzeit legt die Vereinbarung das Höchstausmaß der Übertragung fest (§ 4b Abs. 3 Z 3 AZG); nur in diesem Umfang darf die wöchentliche Normalarbeitszeit im Schnitt der Gleitzeitperiode über 40 Stunden liegen (§ 4b Abs. 4 AZG). Bei Durchrechnung kann nur der Kollektivvertrag eine mehrmalige Übertragung von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächsten Durchrechnungszeiträume erlauben (§ 4 Abs. 7 AZG). Für den Abbau setzt § 19f AZG Fristen, wenn der Zeitpunkt des Ausgleichs nicht im Vorhinein vereinbart ist: Zeitausgleich für Überstunden ist binnen sechs Monaten nach Ende der Gleitzeitperiode bzw. des Durchrechnungszeitraums zu gewähren, in sonstigen Fällen binnen sechs Monaten nach Ende des Kalendermonats (§ 19f Abs. 2 AZG). Geschieht das nicht, kann der Mitarbeiter den Zeitpunkt mit vier Wochen Vorankündigung selbst bestimmen, sofern keine zwingenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen, oder Geld verlangen (§ 19f Abs. 3 AZG). Bei Durchrechnungszeiträumen über 26 Wochen ohne festgelegten Ausgleichszeitpunkt gilt eine eigene Regel mit Fristen von vier bzw. 13 Wochen (§ 19f Abs. 1 AZG). In Deutschland gibt es nach unserer Prüfung kein allgemeines Gesetz über Arbeitszeitkonten; Grundlage sind Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag. Für den Mindestlohnanteil gilt aber § 2 Abs. 2 MiLoG: Stunden auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto sind spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeit oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, und pro Monat dürfen höchstens 50 % der vertraglichen Arbeitszeit eingestellt werden. In der Schweiz kann der Arbeitgeber Überstunden nur im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer innert angemessener Frist durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen (Art. 321c Abs. 2 OR).
Verfall und Auszahlung bei Austritt
Endet das Arbeitsverhältnis, ist ein offenes Zeitguthaben in Österreich in Geld abzugelten (§ 19e Abs. 1 AZG). Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt dabei ein Zuschlag von 50 %, außer der Mitarbeiter tritt ohne wichtigen Grund vorzeitig aus; der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln (§ 19e Abs. 2 AZG). Statt der Abgeltung kann der Kollektivvertrag vorsehen, dass sich die Kündigungsfrist um das Guthaben verlängert und der Zeitausgleich in dieser Zeit verbraucht wird (§ 19e Abs. 1 AZG). Einen Verfall von Zeitguthaben sieht das AZG selbst nicht vor. Verfallsfristen aus Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag sind gehemmt, solange dem Mitarbeiter die monatliche Übermittlung seiner Arbeitszeitaufzeichnungen verwehrt wird oder die tatsächliche Arbeitszeit wegen fehlender Aufzeichnungen nicht zumutbar feststellbar ist (§ 26 Abs. 8 und 9 AZG). In Deutschland sind Vereinbarungen, die den Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken, insoweit unwirksam (§ 3 MiLoG); nicht ausgeglichene Stunden auf einem Mindestlohn-Arbeitszeitkonto sind spätestens im Kalendermonat nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszugleichen (§ 2 Abs. 2 MiLoG). In der Schweiz sind Überstunden, die nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, mit mindestens 25 % Zuschlag zu bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart oder durch Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist (Art. 321c Abs. 3 OR).
Sonderfall Deutschland: Wertguthaben
Ein Wertguthaben nach §§ 7b ff. SGB IV ist kein gewöhnliches Stundenkonto, sondern ein Langzeitkonto für längere Freistellungen. Es setzt eine schriftliche Vereinbarung voraus und darf nicht der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit dienen (§ 7b SGB IV). Verwendet werden kann es etwa für Pflegezeit, Elternzeit, Teilzeit oder die Zeit vor der Altersrente (§ 7c SGB IV). Wertguthaben sind in Geld zu führen, Zeitguthaben sind in Arbeitsentgelt umzurechnen, und Beschäftigte sind mindestens einmal jährlich in Textform über die Höhe zu unterrichten (§ 7d SGB IV). Für Wertguthaben gelten die Ausgleichsregeln des § 2 Abs. 1 und 2 MiLoG nicht (§ 2 Abs. 3 MiLoG). Für den normalen Gleitzeit- oder Schichtausgleich im KMU ist das in der Regel nicht das passende Modell.
Automatisierung mit DienstplanPro
DienstplanPro zählt aus den geplanten Schichten automatisch die Wochen- und Monatsstunden pro Mitarbeiter. Vergleich mit dem Soll-Pensum: Plus/Minus auf einen Klick.
Aufzeichnung, Einsicht und Aufbewahrung
Vorlegen müssen Sie in Österreich vor allem die Arbeitszeitaufzeichnungen: Das Arbeitsinspektorat kann Auskunft und Einsicht verlangen (§ 26 Abs. 6 AZG). Mitarbeiter haben einmal monatlich Anspruch auf kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen, wenn sie das nachweislich verlangen (§ 26 Abs. 8 AZG). Führen bei Gleitzeit die Mitarbeiter die Aufzeichnungen selbst, muss der Arbeitgeber sie anleiten und die Aufzeichnungen nach Ende der Gleitzeitperiode einsammeln und kontrollieren (§ 26 Abs. 2 AZG). Eine eigene Aufbewahrungsfrist nennt das AZG nicht. Bücher, Aufzeichnungen und Belege für die Abgabenerhebung sind sieben Jahre aufzubewahren, sonstige abgabenrelevante Unterlagen sollen sieben Jahre aufbewahrt werden (§ 132 Abs. 1 BAO). In Deutschland sind Nachweise über Arbeitszeit über 8 Stunden werktäglich mindestens zwei Jahre aufzubewahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG), Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 1 MiLoG (Minijobs und bestimmte Branchen) ebenfalls zwei Jahre, Lohnkonten bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres nach der zuletzt eingetragenen Lohnzahlung (§ 41 Abs. 1 EStG). In der Schweiz sind Verzeichnisse und Unterlagen nach Ablauf ihrer Gültigkeit mindestens fünf Jahre aufzubewahren (Art. 73 Abs. 2 ArGV 1). Eine bestimmte Technik wie revisionssichere Speicherung schreibt keines dieser Gesetze ausdrücklich vor. Nachvollziehbar sollte die Historie trotzdem sein, damit Änderungen am Saldo im Streitfall belegbar sind.
Häufige Fragen
Brauche ich für jeden Mitarbeiter ein Stundenkonto?
Ein Stundenkonto als solches schreibt das Gesetz nicht vor. Pflicht sind aber Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden für alle Mitarbeiter: in Österreich nach § 26 Abs. 1 AZG, in Deutschland nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG (BAG, 13.09.2022, 1 ABR 22/21), in der Schweiz nach Art. 73 ArGV 1. Wer Gleitzeit oder Durchrechnung nutzt, kommt ohne laufenden Saldo praktisch nicht aus.
Wie hoch darf der Plus-Stunden-Saldo werden?
In Österreich nennt das AZG keine feste Stundenzahl. Bei Gleitzeit muss die Gleitzeitvereinbarung das Höchstausmaß der Übertragung in die nächste Periode festlegen (§ 4b Abs. 3 Z 3 AZG), bei Durchrechnung regelt der Kollektivvertrag die Übertragung (§ 4 Abs. 7 AZG). In Deutschland dürfen auf ein Mindestlohn-Arbeitszeitkonto pro Monat höchstens 50 % der vertraglichen Arbeitszeit eingestellt werden (§ 2 Abs. 2 MiLoG). Einen engeren Korridor zu vereinbaren, ist eine bewährte Praxis, aber keine gesetzliche Pflicht.
Was passiert mit dem Guthaben, wenn jemand kündigt?
In Österreich ist das Guthaben abzugelten, Guthaben an Normalarbeitszeit mit 50 % Zuschlag, außer bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund (§ 19e AZG). Der Kollektivvertrag kann stattdessen eine Verlängerung der Kündigungsfrist vorsehen, in der das Guthaben verbraucht wird. In Deutschland sind Stunden auf einem Mindestlohn-Arbeitszeitkonto spätestens im Monat nach dem Ende auszugleichen (§ 2 Abs. 2 MiLoG).
Dürfen Zeitguthaben verfallen?
Das AZG selbst kennt keinen Verfall von Zeitguthaben. Verfallsfristen aus Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag sind gehemmt, solange dem Mitarbeiter die Übermittlung seiner Arbeitszeitaufzeichnungen verwehrt wird oder die Arbeitszeit mangels Aufzeichnungen nicht zumutbar feststellbar ist (§ 26 Abs. 9 AZG). In Deutschland kann der Mindestlohnanteil nicht wirksam beschränkt werden (§ 3 MiLoG).
Wie lange muss ich das Stundenkonto aufbewahren?
Das österreichische AZG nennt keine eigene Frist; abgabenrelevante Bücher, Aufzeichnungen und Belege sind sieben Jahre aufzubewahren (§ 132 Abs. 1 BAO). In Deutschland gelten zwei Jahre für Nachweise über Arbeitszeit über 8 Stunden werktäglich (§ 16 Abs. 2 ArbZG) und für Aufzeichnungen nach § 17 MiLoG, Lohnkonten sind bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres nach der zuletzt eingetragenen Lohnzahlung aufzubewahren (§ 41 Abs. 1 EStG). In der Schweiz mindestens fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeit (Art. 73 Abs. 2 ArGV 1).
Verwandte Ratgeber
Quellen
- Arbeitszeitgesetz (AZG), RIS, geltende Fassung
- Bundesabgabenordnung § 132 (BAO), RIS
- Mindestlohngesetz § 2 (MiLoG), gesetze-im-internet.de
- SGB IV § 7b Wertguthabenvereinbarung, gesetze-im-internet.de
- Arbeitszeitgesetz § 16 (ArbZG), gesetze-im-internet.de
- Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung 35/22 zu 1 ABR 22/21
- Obligationenrecht (OR), Fedlex, Fassung vom 01.10.2026
- Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), Fedlex
Vom Wissen zur Umsetzung
Alle weiteren Beiträge stehen im Ratgeber. Wie sich die hier beschriebenen Regeln im Plan selbst abbilden lassen, zeigt die Seite Dienstplan-Software; wer den Aufwand in Geld umrechnen will, nutzt den Personalkosten-Rechner. Geschrieben hat diesen Beitrag Pascal Neubauer.