Von Pascal Neubauer · Aktualisiert am 1. Oktober 2026
ArbZG auf einen Blick (Stand 01.10.2026)
| Regel | Grenze | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Werktägliche Arbeitszeit | 8 Stunden | § 3 Satz 1 ArbZG |
| Verlängerung | bis 10 Stunden, Schnitt 8 Stunden in 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen | § 3 Satz 2 ArbZG |
| Ruhepause | 30 Minuten bei mehr als 6 bis 9 Stunden, 45 Minuten bei mehr als 9 Stunden | § 4 ArbZG |
| Tägliche Ruhezeit | mindestens 11 Stunden | § 5 Abs. 1 ArbZG |
| Nachtzeit | 23 bis 6 Uhr, Bäckereien und Konditoreien 22 bis 5 Uhr | § 2 Abs. 3 ArbZG |
| Nachtarbeitnehmer | bis 10 Stunden, Schnitt 8 Stunden in 1 Kalendermonat oder 4 Wochen | § 6 Abs. 2 ArbZG |
| Sonn- und Feiertage | Beschäftigungsverbot 0 bis 24 Uhr, Ausnahmen nach § 10 | § 9 Abs. 1 ArbZG |
| Freie Sonntage | mindestens 15 im Jahr | § 11 Abs. 1 ArbZG |
| Ersatzruhetag | Sonntag: binnen 2 Wochen, Feiertag am Werktag: binnen 8 Wochen | § 11 Abs. 3 ArbZG |
| Bußgeld | bis 30.000 Euro, Aushang bis 5.000 Euro | § 22 Abs. 2 ArbZG |
Werktägliche Arbeitszeit (§ 3 ArbZG)
Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten (§ 3 Satz 1 ArbZG). Auf bis zu 10 Stunden darf sie nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 Satz 2 ArbZG). Werktage sind alle Tage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (so die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 2 BUrlG), also in der Regel Montag bis Samstag. Daraus ergeben sich rechnerisch höchstens 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt und 60 Stunden in einer einzelnen Woche mit sechs 10-Stunden-Tagen. Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen, Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern werden zusammengerechnet (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Arbeit an Sonn- und Feiertagen zählt auf diese Höchstgrenzen und Ausgleichszeiträume an (§ 11 Abs. 2 ArbZG).
- Regel: höchstens 8 Stunden pro Werktag (§ 3 Satz 1 ArbZG)
- Verlängerung: bis 10 Stunden, wenn der Durchschnitt von 8 Stunden eingehalten wird (§ 3 Satz 2 ArbZG)
- Ausgleichszeitraum: 6 Kalendermonate oder 24 Wochen (§ 3 Satz 2 ArbZG)
- Mehrere Jobs: Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern werden addiert (§ 2 Abs. 1 ArbZG)
- Tarifvertrag: kann einen anderen Ausgleichszeitraum festlegen und bei regelmäßiger Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst über 10 Stunden hinausgehen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG), dann höchstens 48 Stunden pro Woche im Schnitt von 12 Kalendermonaten (§ 7 Abs. 8 ArbZG)
Ruhepausen (§ 4 ArbZG)
Bei mehr als 6 bis zu 9 Stunden Arbeitszeit sind mindestens 30 Minuten Pause Pflicht, bei mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten (§ 4 Satz 1 ArbZG). Die Pausen müssen im Voraus feststehen. Sie dürfen in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden (§ 4 Satz 2 ArbZG). Länger als 6 Stunden hintereinander darf niemand ohne Ruhepause beschäftigt werden (§ 4 Satz 3 ArbZG). Genau 6 Stunden lösen also noch keine Pflichtpause aus. In Schicht- und Verkehrsbetrieben kann ein Tarifvertrag die Pausen auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufteilen (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG).
Ruhezeit (§ 5 ArbZG)
Nach Ende der täglichen Arbeitszeit stehen mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit zu (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Um bis zu 1 Stunde verkürzt werden darf sie nur in den in § 5 Abs. 2 ArbZG genannten Bereichen: Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, Gaststätten und Beherbergung, Verkehrsbetriebe, Rundfunk, Landwirtschaft und Tierhaltung. Jede Verkürzung muss innerhalb eines Kalendermonats oder von 4 Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen werden (§ 5 Abs. 2 ArbZG). Per Tarifvertrag ist eine Kürzung um bis zu 2 Stunden möglich, wenn die Art der Arbeit es erfordert und innerhalb eines festgelegten Zeitraums ausgeglichen wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG).
- Grundregel: 11 Stunden am Stück (§ 5 Abs. 1 ArbZG)
- Branchen-Ausnahme: 10 Stunden, Ausgleich auf 12 Stunden binnen Kalendermonat oder 4 Wochen (§ 5 Abs. 2 ArbZG)
- Krankenhäuser und Pflege: Einsätze in der Rufbereitschaft, die höchstens die Hälfte der Ruhezeit ausmachen, dürfen zu anderen Zeiten ausgeglichen werden (§ 5 Abs. 3 ArbZG)
- Über 12 Stunden Arbeitszeit (nur in Ausnahmefällen, etwa auf tariflicher Grundlage): danach sofort mindestens 11 Stunden Ruhe (§ 7 Abs. 9 ArbZG)
Nacht- und Schichtarbeit (§§ 2 und 6 ArbZG)
Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG). Nachtarbeit liegt erst vor, wenn mehr als 2 Stunden der Nachtzeit gearbeitet werden (§ 2 Abs. 4 ArbZG). Nachtarbeitnehmer ist, wer normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leistet oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit hat (§ 2 Abs. 5 ArbZG). Für sie gilt ein kürzerer Ausgleichszeitraum: 8 Stunden werktäglich, bis 10 Stunden nur, wenn im Durchschnitt eines Kalendermonats oder von 4 Wochen 8 Stunden nicht überschritten werden (§ 6 Abs. 2 ArbZG).
- Untersuchung: Recht auf arbeitsmedizinische Untersuchung vor Beginn und dann mindestens alle 3 Jahre, ab 50 Jahren jährlich, Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 6 Abs. 3 ArbZG)
- Ausgleich: angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder ein angemessener Zuschlag, soweit kein Tarifvertrag den Ausgleich regelt (§ 6 Abs. 5 ArbZG)
- Umsetzung: Anspruch auf einen Tagesarbeitsplatz bei Gesundheitsgefahr, bei einem Kind unter 12 Jahren oder einem schwerpflegebedürftigen Angehörigen im Haushalt, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 6 Abs. 4 ArbZG)
- Tarifvertrag: kann den Beginn der 7-stündigen Nachtzeit auf 22 bis 24 Uhr legen (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ArbZG)
Sonn- und Feiertagsruhe (§§ 9 bis 13 ArbZG)
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen Arbeitnehmer von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden (§ 9 Abs. 1 ArbZG). Ausnahmen nennt § 10 Abs. 1 ArbZG, und zwar nur, wenn die Arbeit nicht an Werktagen erledigt werden kann: unter anderem Not- und Rettungsdienste, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, Gaststätten und Beherbergung, Veranstaltungen, Freizeit und Fremdenverkehr, Rundfunk und Tagespresse, Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorgung, Landwirtschaft sowie das Bewachungsgewerbe. Weitere Ausnahmen können durch Rechtsverordnung oder Bewilligung der Aufsichtsbehörde zugelassen werden (§ 13 ArbZG).
- Freie Sonntage: mindestens 15 im Jahr (§ 11 Abs. 1 ArbZG), per Tarifvertrag je nach Branche weniger, etwa 10 in Krankenhäusern und Gaststätten (§ 12 Nr. 1 ArbZG)
- Ersatzruhetag für Sonntagsarbeit: innerhalb von 2 Wochen, die den Beschäftigungstag einschließen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG)
- Ersatzruhetag für Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt: innerhalb von 8 Wochen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG)
- Der Ersatzruhetag soll direkt an eine 11-stündige Ruhezeit anschließen, soweit keine technischen oder organisatorischen Gründe entgegenstehen (§ 11 Abs. 4 ArbZG)
Arbeitszeiterfassung: was seit dem BAG-Beschluss 2022 gilt
Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer erfassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) entschieden, gestützt nicht auf das ArbZG, sondern auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz in unionsrechtskonformer Auslegung. Nach dem Leitsatz sind Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu erfassen; das BMAS nennt Beginn, Ende und Dauer. Eine Formvorschrift gibt es derzeit nicht, die Aufzeichnung kann auch handschriftlich erfolgen (BMAS). Unabhängig davon verlangt das ArbZG selbst, die über 8 Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen und diese Nachweise mindestens 2 Jahre aufzubewahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG). Außerdem muss der Arbeitgeber das ArbZG und die für den Betrieb geltenden Verordnungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zugänglich machen, per Aushang oder über die übliche Informationstechnik (§ 16 Abs. 1 ArbZG).
Geplante Reform: Wochenhöchstarbeitszeit und elektronische Erfassung
Stand 1. Oktober 2026 ist keine Reform des ArbZG in Kraft, der Text auf gesetze-im-internet.de wurde zuletzt am 23. Oktober 2024 geändert. Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 5. Mai 2025 sieht eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vor (so der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages, EU 6-3000-006/26). Am 22. Mai 2026 hat der Bundestag über zwei Oppositionsanträge zum Erhalt des Achtstundentags debattiert und sie an den Ausschuss überwiesen. Außerdem will die Bundesregierung die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung als elektronische Aufzeichnungspflicht im ArbZG regeln (BMAS). Solange eine Änderung nicht im Bundesgesetzblatt verkündet und in Kraft ist, gelten die hier beschriebenen Tagesgrenzen. Ein Dienstplan, der zwar eine Wochengrenze einhält, aber an einzelnen Werktagen mehr als 10 Stunden vorsieht, verstößt ohne tarifliche Grundlage gegen § 3 ArbZG.
Bußgelder und Strafen (§§ 22 und 23 ArbZG)
Verstöße gegen Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit, Sonn- und Feiertagsruhe, Ersatzruhetage, Aufzeichnungs- und Auskunftspflichten sind Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10, Abs. 2 ArbZG). Ein fehlender Aushang nach § 16 Abs. 1 kostet bis zu 5.000 Euro (§ 22 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 ArbZG). Zur Straftat wird ein Verstoß, wenn er vorsätzlich begangen wird und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet, oder wenn er beharrlich wiederholt wird: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 23 Abs. 1 ArbZG). Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, riskiert bis zu sechs Monate oder bis zu 180 Tagessätze (§ 23 Abs. 2 ArbZG). Die Einhaltung überwachen die nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörden, die Auskünfte und die Vorlage von Arbeitszeitnachweisen verlangen dürfen (§ 17 Abs. 1 und 4 ArbZG).
Häufige Fragen
Wie viele Stunden darf ich pro Tag arbeiten lassen?
Regelmäßig 8 Stunden pro Werktag, höchstens 10 Stunden, wenn im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Für Nachtarbeitnehmer beträgt der Ausgleichszeitraum nur einen Kalendermonat oder 4 Wochen (§ 6 Abs. 2 ArbZG). Längere Tage sind nur auf Grundlage eines Tarifvertrags bei Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst möglich (§ 7 ArbZG). Für Jugendliche gelten 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich (§ 8 Abs. 1 JArbSchG).
Wie lang muss die Pause sein?
30 Minuten bei mehr als 6 bis zu 9 Stunden Arbeitszeit, 45 Minuten bei mehr als 9 Stunden. Die Pausen dürfen in Abschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden und müssen im Voraus feststehen. Länger als 6 Stunden am Stück darf niemand ohne Pause arbeiten (§ 4 ArbZG).
Was passiert bei Verstößen gegen das ArbZG?
Bußgelder bis 30.000 Euro, für einen fehlenden Aushang bis 5.000 Euro (§ 22 ArbZG). Vorsätzliche Verstöße, die die Gesundheit eines Arbeitnehmers gefährden, und beharrlich wiederholte Verstöße sind Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 23 ArbZG).
Müssen Arbeitszeiten elektronisch erfasst werden?
Erfasst werden muss die Arbeitszeit, elektronisch derzeit nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 (1 ABR 22/21) aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG eine Erfassungspflicht abgeleitet. Laut BMAS gibt es derzeit keine Formvorschrift, auch handschriftlich ist zulässig. Eine elektronische Pflicht im ArbZG ist geplant, aber Stand 1. Oktober 2026 nicht beschlossen.
Gilt schon die neue Wochenhöchstarbeitszeit?
Nein. Die im Koalitionsvertrag angekündigte wöchentliche statt tägliche Höchstarbeitszeit ist Stand 1. Oktober 2026 nicht im ArbZG enthalten. Maßgeblich bleibt die werktägliche Grenze von 8 beziehungsweise 10 Stunden nach § 3 ArbZG.
Verwandte Ratgeber
Quellen
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG), gesetze-im-internet.de
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 3, gesetze-im-internet.de
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21
- BMAS: Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung
- Deutscher Bundestag: Debatte zum Achtstundentag am 22.05.2026
- Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages: Unionsrechtliche Vorgaben für das Arbeitszeitgesetz (EU 6-3000-006/26)
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), § 3, gesetze-im-internet.de
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), § 8, gesetze-im-internet.de
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel fasst gesetzliche Regelungen praxisnah zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater, die Wirtschaftskammer oder die zuständige Arbeitsinspektion. Stand: 1. Oktober 2026.
Vom Wissen zur Umsetzung
Alle weiteren Beiträge stehen im Ratgeber. Wie sich die hier beschriebenen Regeln im Plan selbst abbilden lassen, zeigt die Seite Dienstplan-Software; wer den Aufwand in Geld umrechnen will, nutzt den Personalkosten-Rechner. Geschrieben hat diesen Beitrag Pascal Neubauer.