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Dienstplan und Gesetz in Österreich: was AZG und ARG vorschreiben

Für die meisten Dienstpläne in Österreich gelten zwei Gesetze: das Arbeitszeitgesetz (AZG) für Arbeitszeit, Pausen und tägliche Ruhezeit, das Arbeitsruhegesetz (ARG) für Wochenruhe, Sonntag und Feiertage. Seit 1. September 2018 (BGBl. I Nr. 53/2018) sind bis zu 12 Stunden am Tag und 60 Stunden in der Woche erlaubt. Nicht jeder Betrieb fällt darunter: Jugendliche, Krankenanstalten und die stationäre Pflege in Pflegeheimen, Bäckereien sowie die Land- und Forstwirtschaft haben eigene Gesetze (§ 1 Abs. 1 und 2 AZG). Dieser Ratgeber fasst die Regeln für Erwachsene im Geltungsbereich von AZG und ARG zusammen.

Von Pascal Neubauer · Aktualisiert am 1. Oktober 2026

AZG und ARG auf einen Blick

RegelGrenzeRechtsgrundlage
Normalarbeitszeit8 Stunden am Tag, 40 Stunden pro Woche§ 3 Abs. 1 AZG
Höchstarbeitszeit12 Stunden am Tag, 60 Stunden pro Woche§ 9 Abs. 1 AZG
Durchschnitt48 Stunden pro Woche in 17 Wochen§ 9 Abs. 4 AZG
Überstundenhöchstens 20 pro Woche§ 7 Abs. 1 AZG
AblehnungsrechtÜberstunden über 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden pro Woche§ 7 Abs. 6 AZG
Ruhepause30 Minuten bei mehr als 6 Stunden§ 11 Abs. 1 AZG
Tägliche Ruhezeitmindestens 11 Stunden§ 12 Abs. 1 AZG
Wochenruhe36 Stunden, mit Sonntag oder einem ganzen Wochentag§§ 3 und 4 ARG
Feiertagsruhe24 Stunden, Beginn zwischen 0 und 6 Uhr§ 7 Abs. 1 ARG
Vorlauffrist Dienstplanmindestens 2 Wochen§ 19c Abs. 2 Z 2 AZG

Was sagt das Gesetz zum Dienstplan?

Der Dienstplan muss nach § 19c Abs. 2 Z 2 AZG für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitgeteilt werden, wenn der Arbeitgeber die Lage der Normalarbeitszeit einseitig festlegt oder ändert. Grundsätzlich ist die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung zu vereinbaren, soweit sie nicht ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung festsetzt (§ 19c Abs. 1 AZG). Einseitig darf der Arbeitgeber nur ändern, wenn das sachlich gerechtfertigt ist, berücksichtigungswürdige Interessen des Mitarbeiters nicht entgegenstehen und keine Vereinbarung entgegensteht (§ 19c Abs. 2 AZG). Kürzer als zwei Wochen geht es nur in unvorhersehbaren Fällen, um einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil zu verhindern, oder wenn der Kollektivvertrag eine eigene Regel trifft (§ 19c Abs. 3 AZG). Für Teilzeitkräfte gilt dasselbe (§ 19d Abs. 2 AZG).

  • Vorlauffrist: mindestens zwei Wochen je Woche (§ 19c Abs. 2 Z 2 AZG)
  • Aushang: Beginn und Ende der Normalarbeitszeit, Zahl und Dauer der Ruhepausen und die wöchentliche Ruhezeit, auch elektronisch zulässig (§ 25 Abs. 1 AZG, § 24 ARG)
  • Aufzeichnung: Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden in der Betriebsstätte (§ 26 Abs. 1 AZG)
  • Einsicht: Mitarbeiter haben einmal im Monat Anspruch auf kostenlose Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen, wenn sie das nachweislich verlangen (§ 26 Abs. 8 AZG)
  • Kontrolle: Das Arbeitsinspektorat kann Auskunft und Einsicht in die Aufzeichnungen verlangen (§ 26 Abs. 6 AZG)

Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit

Die Normalarbeitszeit beträgt 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche (§ 3 Abs. 1 AZG); Kollektivverträge können eine kürzere Normalarbeitszeit festlegen (§ 19d Abs. 1 AZG). Mit Überstunden darf die Tagesarbeitszeit 12 Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten (§ 9 Abs. 1 AZG). Im Durchschnitt von 17 Wochen sind höchstens 48 Stunden pro Woche erlaubt (§ 9 Abs. 4 AZG), ein Kollektivvertrag kann den Zeitraum auf 26 oder 52 Wochen verlängern. Pro Woche sind höchstens 20 Überstunden zulässig (§ 7 Abs. 1 AZG). Als Tagesarbeitszeit zählt jeder ununterbrochene Zeitraum von 24 Stunden, nicht der Kalendertag (§ 2 Abs. 1 Z 2 AZG); die Woche läuft von Montag bis Sonntag (§ 2 Abs. 1 Z 3 AZG).

  • Normalarbeitszeit: 8 Stunden am Tag, 40 Stunden in der Woche (§ 3 Abs. 1 AZG)
  • Höchstgrenze mit Überstunden: 12 Stunden am Tag, 60 Stunden in der Woche (§ 9 Abs. 1 AZG)
  • Durchschnitt: höchstens 48 Stunden pro Woche in 17 Wochen (§ 9 Abs. 4 AZG)
  • Überstunden: höchstens 20 pro Woche (§ 7 Abs. 1 AZG)
  • Ablehnungsrecht: Überstunden über 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche dürfen ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden, ohne Benachteiligung (§ 7 Abs. 6 AZG)

Ruhezeiten, täglich und wöchentlich

Nach Ende der Tagesarbeitszeit stehen mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit zu (§ 12 Abs. 1 AZG). Ein Kollektivvertrag kann sie auf 8 Stunden verkürzen, dann ist binnen 10 Kalendertagen auszugleichen (§ 12 Abs. 2 AZG). Im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe ist die Verkürzung auf 8 Stunden auch ohne Kollektivvertrag erlaubt, aber nur für Küche und Service bei geteilten Diensten mit mindestens 3 Stunden Pause, Ausgleich binnen 4 Wochen (§ 12 Abs. 2a AZG). Pro Kalenderwoche gilt eine ununterbrochene Ruhe von 36 Stunden, in die der Sonntag fallen muss (Wochenendruhe, § 3 Abs. 1 ARG); sie beginnt spätestens Samstag 13 Uhr (§ 3 Abs. 2 ARG). Wer am Wochenende eingeteilt ist, hat stattdessen 36 Stunden Wochenruhe, die einen ganzen Wochentag einschließen (§ 4 ARG).

Ruhepausen

Bei einer Tagesarbeitszeit von mehr als 6 Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu gewähren (§ 11 Abs. 1 AZG); genau 6 Stunden lösen noch keine Pause aus. Die Ruhepause zählt nicht zur Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Z 1 AZG). Liegt es im Interesse der Mitarbeiter oder ist es betrieblich notwendig, darf sie in zwei Pausen zu je 15 Minuten oder drei zu je 10 Minuten geteilt werden (§ 11 Abs. 1 AZG); besteht ein Betriebsrat, braucht diese Regelung seine Zustimmung (§ 11 Abs. 2 AZG). Andere Teilungen nur per Betriebsvereinbarung oder Arbeitsinspektorat, ein Teil muss mindestens 10 Minuten lang sein (§ 11 Abs. 1 AZG).

Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

Sonntagsarbeit ist während der Wochenendruhe nur erlaubt, wenn eine gesetzliche Ausnahme greift (§ 3 Abs. 1 ARG mit §§ 10 bis 18 ARG); an den 13 Feiertagen gilt eine Ruhe von 24 Stunden ab 0 bis spätestens 6 Uhr (§ 7 Abs. 1 und 2 ARG). Die Ausnahmen stehen vor allem in der Arbeitsruhegesetz-Verordnung, etwa für das Gastgewerbe, Krankenanstalten, Freizeit- und Fremdenverkehrsbetriebe und das Bewachungsgewerbe, sowie in § 10 Z 8 ARG für Heime. Wer in seiner wöchentlichen Ruhezeit arbeitet, hat in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe im Ausmaß dieser Arbeit (§ 6 Abs. 1 ARG). Als Nacht gilt im AZG die Zeit von 22 bis 5 Uhr (§ 12a Abs. 1 AZG); ein Nachtarbeitsverbot für Erwachsene enthält das AZG nicht. Strengere Regeln gelten für Jugendliche (keine Beschäftigung von 20 bis 6 Uhr mit Ausnahmen, § 17 KJBG) und für werdende und stillende Mütter (20 bis 6 Uhr mit Ausnahmen, § 6 Abs. 1 MSchG).

Aufzeichnungspflicht und Strafen

Der Arbeitgeber muss in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden führen und Beginn und Dauer eines Durchrechnungszeitraums festhalten (§ 26 Abs. 1 AZG). Auch Ruhepausen sind aufzuzeichnen, außer Beginn und Ende oder ein Zeitrahmen sind per Betriebsvereinbarung bzw. schriftlicher Einzelvereinbarung festgelegt und werden eingehalten (§ 26 Abs. 5 AZG). Bei schriftlich festgehaltener fixer Arbeitszeiteinteilung genügt eine Bestätigung am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode, nur Abweichungen sind laufend aufzuzeichnen (§ 26 Abs. 5a AZG). Arbeit am Wochenende und an Feiertagen sowie die Ersatzruhe sind zusätzlich nach § 25 Abs. 1 ARG aufzuzeichnen. Fehlende Aufzeichnungen kosten 72 bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall 145 bis 1.815 Euro (§ 28 Abs. 2 Z 7 AZG), und zwar für jeden Mitarbeiter gesondert, wenn sich die tatsächliche Arbeitszeit dadurch nicht mehr feststellen lässt (§ 28 Abs. 8 AZG). Derselbe Strafrahmen gilt für Überschreitungen der Höchstarbeitszeit, fehlende Pausen und Ruhezeiten (§ 28 Abs. 2 AZG); im Wiederholungsfall bis 3.600 Euro, wenn die Höchstgrenze um mehr als 20 Prozent überschritten wurde oder die Ruhezeit unter 8 Stunden lag (§ 28 Abs. 4 AZG). Verstöße gegen das ARG kosten 72 bis 2.180 Euro (§ 27 Abs. 1 ARG). Strafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Praxisbeispiele für den Dienstplan

In der Gastronomie sind 12-Stunden-Schichten im Rahmen von § 9 Abs. 1 AZG möglich, solange der 48-Stunden-Schnitt (§ 9 Abs. 4 AZG) und die Ruhezeit eingehalten werden. In der Pflege ist zuerst zu klären, welches Gesetz gilt: Für Gesundheitsberufe in Krankenanstalten und in der stationären Pflege in Pflegeheimen gilt das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz statt des AZG (§ 1 Abs. 2 Z 10 AZG).

  • Gastronomie: 11 Stunden Ruhe, Verkürzung auf 8 Stunden nur für Küche und Service bei geteiltem Dienst mit Ausgleich binnen 4 Wochen (§ 12 Abs. 2a AZG)
  • Pflege: Sonntagsdienst ist erlaubt, Ersatzruhe für Arbeit in der wöchentlichen Ruhezeit in der folgenden Arbeitswoche (§ 6 Abs. 1 ARG)
  • Handel: Sonntagsarbeit nur in Ausnahmefällen, etwa Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Flughäfen (§ 18 ARG) oder per Landesverordnung
  • Produktion: In Wechselschicht mit ununterbrochenem Betrieb treten Kurzpausen an die Stelle der Ruhepause (§ 11 Abs. 3 AZG)

Wie DienstplanPro die AZG-Compliance unterstützt

DienstplanPro warnt bei Konflikten mit Ruhezeiten, summiert die geplanten Wochenstunden automatisch und speichert jeden Dienst mit Beginn, Ende und Pause.

Häufige Fragen

Wie viele Stunden darf ich am Tag im Dienstplan einsetzen?

Höchstens 12 Stunden am Tag und 60 Stunden in der Woche, Überstunden eingerechnet (§ 9 Abs. 1 AZG). Im Durchschnitt von 17 Wochen dürfen es nicht mehr als 48 Stunden pro Woche sein (§ 9 Abs. 4 AZG). Die Normalarbeitszeit liegt bei 8 Stunden am Tag und 40 in der Woche (§ 3 Abs. 1 AZG).

Welche Pause ist gesetzlich vorgeschrieben?

Bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten (§ 11 Abs. 1 AZG). Sie darf in zwei Pausen zu je 15 Minuten oder drei zu je 10 Minuten geteilt werden, wenn das im Interesse der Mitarbeiter liegt oder betrieblich notwendig ist. Kein Teil darf kürzer als 10 Minuten sein.

Dürfen Mitarbeiter die 11. und 12. Stunde ablehnen?

Ja. Überstunden, durch die die Tagesarbeitszeit 10 Stunden oder die Wochenarbeitszeit 50 Stunden übersteigt, dürfen ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Mitarbeiter dürfen deswegen nicht benachteiligt werden (§ 7 Abs. 6 AZG).

Was passiert bei Verstößen gegen das AZG?

Die Bezirksverwaltungsbehörde verhängt Geldstrafen. Für Überschreitungen der Höchstarbeitszeit, fehlende Pausen oder Ruhezeiten und fehlende Aufzeichnungen sind es 72 bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall 145 bis 1.815 Euro (§ 28 Abs. 2 AZG), in schweren Wiederholungsfällen bis 3.600 Euro (§ 28 Abs. 4 AZG). Fehlende Aufzeichnungen werden je Mitarbeiter gesondert bestraft, wenn sich die Arbeitszeit nicht mehr feststellen lässt (§ 28 Abs. 8 AZG). Das Arbeitsinspektorat kann Einsicht in die Aufzeichnungen verlangen (§ 26 Abs. 6 AZG).

Muss der Dienstplan im Voraus bekanntgegeben werden?

Ja. Legt der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit selbst fest, muss er sie nach § 19c Abs. 2 AZG für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitteilen. Ausnahmen gibt es nur in unvorhersehbaren Fällen, um einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil abzuwenden, und wo der Kollektivvertrag eine eigene Regel trifft. Sonst sind kurzfristige Änderungen nur mit Zustimmung des Mitarbeiters zulässig.

Verwandte Ratgeber

Quellen

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel fasst gesetzliche Regelungen praxisnah zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater, die Wirtschaftskammer oder die zuständige Arbeitsinspektion. Stand: 1. Oktober 2026.

Vom Wissen zur Umsetzung

Alle weiteren Beiträge stehen im Ratgeber. Wie sich die hier beschriebenen Regeln im Plan selbst abbilden lassen, zeigt die Seite Dienstplan-Software; wer den Aufwand in Geld umrechnen will, nutzt den Personalkosten-Rechner. Geschrieben hat diesen Beitrag Pascal Neubauer.