Recht · AT · 12 Min.

Kollektivvertrag Pflege im Dienstplan

Einen einheitlichen „KV Pflege“ gibt es nicht. Für den Dienstplan zählen zwei Ebenen: das Gesetz (für stationäre Pflege meist das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz KA-AZG, für mobile Dienste das Arbeitszeitgesetz AZG, dazu das Arbeitsruhegesetz ARG) und der Kollektivvertrag des Trägers, etwa der SWÖ-KV, der KV der karitativen Arbeitgeber*innen (Caritas) oder der KV der Diakonie. Alle drei Kollektivverträge sehen 2026 eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 37 Stunden für Vollzeit vor. Dieser Ratgeber zeigt die Grenzen, die ein Pflege-Dienstplan einhalten muss, jeweils mit Rechtsgrundlage. Die Beträge stammen aus dem SWÖ-KV in der Fassung ab 1. Jänner 2026 (Beträge ab 1. April 2026).

Von Pascal Neubauer · Aktualisiert am 1. Oktober 2026

Gesetzliche Grenzen im Pflege-Dienstplan, Stand Oktober 2026

RegelStationäre Pflege / Krankenanstalt (KA-AZG)Mobile Pflege und übrige Bereiche (AZG)
Höchste Tagesarbeitszeit13 Stunden (§ 3 Abs. 1 KA-AZG); verlängerter Dienst bis 25 Stunden nur per Betriebsvereinbarung (§ 4 Abs. 1 und 4 KA-AZG)12 Stunden (§ 9 Abs. 1 AZG)
Wochenarbeitszeithöchstens 60 Stunden je Woche, im Schnitt 48 Stunden in bis zu 17 Wochen (§ 3 Abs. 2 KA-AZG)höchstens 60 Stunden je Woche, im Schnitt 48 Stunden in 17 Wochen (§ 9 Abs. 1 und 4 AZG)
Tägliche Ruhezeit11 Stunden; nach 8 bis 13 Stunden Dienst binnen 10 Kalendertagen eine Ruhezeit um 4 Stunden verlängern (§ 7 Abs. 1 und 2 KA-AZG)11 Stunden (§ 12 Abs. 1 AZG)
Ruhepause30 Minuten bei mehr als 6 Stunden (§ 6 Abs. 1 KA-AZG)30 Minuten bei mehr als 6 Stunden (§ 11 Abs. 1 AZG)
Gesetzliche Nachtzeit22 bis 5 Uhr (§ 5a Abs. 1 KA-AZG)22 bis 5 Uhr (§ 12a Abs. 1 AZG)
Wochenruhe36 Stunden nach ARG; Abweichungen nur per KV, ersatzweise Betriebsvereinbarung (§ 7a KA-AZG)36 Stunden (§ 3 und § 4 ARG, § 12 Abs. 3 AZG)
Rufbereitschaftkeine eigene Grenze im KA-AZG; in der Wochenruhe nur zweimal pro Monat (§ 6a ARG)höchstens 10 Tage pro Monat (§ 20a Abs. 1 AZG); in der Wochenruhe nur zweimal pro Monat (§ 6a ARG)
Normalarbeitszeit Vollzeit (KV)37 Stunden pro Woche (§ 4 Abs. 1 SWÖ-KV)37 Stunden pro Woche (§ 4 Abs. 1 SWÖ-KV)

Welches Gesetz gilt: KA-AZG oder AZG?

In Krankenanstalten und in der stationären Pflege in Pflegeheimen gilt für Pflegekräfte das KA-AZG, in der mobilen Pflege das AZG. Nach § 1 Abs. 1 Z 11 KA-AZG fallen auch „Organisationseinheiten zur stationären Pflege in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen“ unter das Gesetz, und zwar für Beschäftigte, die als Angehörige von Gesundheitsberufen tätig sind oder deren Tätigkeit sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist. Für diesen Personenkreis ist das AZG ausdrücklich nicht anzuwenden (§ 1 Abs. 2 Z 10 AZG). Wer im selben Heim in Verwaltung oder Küche außerhalb dieses Kreises arbeitet, bleibt im AZG. Für Wochenruhe, Sonntag und Feiertage gilt in beiden Fällen das ARG, für Beschäftigte unter dem KA-AZG mit den Abweichungsmöglichkeiten des § 7a KA-AZG.

  • Krankenanstalt, Pflegeheim (stationäre Pflege), Gesundheitsberufe: KA-AZG
  • Pflegeheim, übrige Beschäftigte ohne Betriebsnotwendigkeit rund um die Uhr: AZG
  • Mobile Pflege, Heimhilfe, Hauskrankenpflege bei einer Organisation: AZG
  • Leitende Dienstnehmer mit maßgeblichen Führungsaufgaben und Jugendliche sind vom KA-AZG ausgenommen (§ 1 Abs. 3 und 4 KA-AZG); für Jugendliche gilt das KJBG

Welcher Kollektivvertrag gilt?

Maßgeblich ist, welchem Arbeitgeberverband der Träger angehört. Der SWÖ-KV gilt nach seinem § 2 Abs. 2 für Mitglieder der Sozialwirtschaft Österreich; laut Vorwort des KV wenden ihn weitere Einrichtungen aufgrund der Satzung an. Der KV der karitativen Arbeitgeber*innen (vormals Caritas-KV) gilt für Mitglieder des Vereins karitativer Arbeitgeber*innen und nimmt Beschäftigte bettenführender Krankenanstalten zur Gänze aus (Abschnitt A.1). Der KV der Diakonie Österreich gilt für alle Betriebe des Arbeitgeberverbands der Diakonie (§ 2). Alle drei legen 2026 eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 37 Stunden fest (§ 4 Abs. 1 SWÖ-KV, § 6 Abs. 1 Diakonie-KV, Abschnitt C.1.1 Caritas-KV). Für Spitäler und Heime öffentlicher Träger gelten eigene Regelungen; welcher KV oder welches Dienstrecht im Einzelfall anzuwenden ist, steht im Arbeitsvertrag.

Höchstarbeitszeiten und verlängerte Dienste

Unter dem KA-AZG darf ein Dienst 13 Stunden dauern (§ 3 Abs. 1 KA-AZG), unter dem AZG 12 Stunden (§ 9 Abs. 1 AZG). Die Woche ist in beiden Gesetzen mit 60 Stunden begrenzt, im Schnitt von 17 Wochen mit 48 Stunden (§ 3 Abs. 2 KA-AZG, § 9 Abs. 4 AZG). Längere Dienste bis 25 Stunden sind im KA-AZG nur als „verlängerte Dienste“ zulässig: per Betriebsvereinbarung, bei nicht durchgehender Inanspruchnahme und aus wichtigen organisatorischen Gründen (§ 4 Abs. 1 und 4 KA-AZG). Dann gilt einzeln eine Wochengrenze von 72 Stunden bei weiterhin 48 Stunden im Schnitt (§ 4 Abs. 4 Z 2 und 3 KA-AZG). Ein Schnitt bis 52 Stunden ist bis 30. Juni 2028 nur mit Betriebsvereinbarung und vorheriger schriftlicher Zustimmung der einzelnen Person möglich (§ 4 Abs. 4b KA-AZG).

  • Verlängerte Dienste: im Schnitt von 17 Wochen höchstens 6 pro Monat, per Betriebsvereinbarung bis 8 (§ 4 Abs. 5 KA-AZG)
  • SWÖ-KV für Beschäftigte unter dem KA-AZG: per Betriebsvereinbarung bis 48 Wochenstunden Normalarbeitszeit bei Durchrechnung bis 26 Wochen, täglich bis 12 Stunden (§ 19 Abs. 3 SWÖ-KV)
  • SWÖ-KV für Beschäftigte unter dem KA-AZG: per schriftlicher Einzelvereinbarung bis 50 Stunden in einzelnen Wochen bei Durchrechnung bis 8 Wochen (§ 19 Abs. 2 SWÖ-KV)
  • SWÖ-KV im AZG-Bereich: per Einzelvereinbarung bis 50 Stunden in einzelnen Wochen bei Durchrechnung bis 8 Wochen, täglich bis 10 Stunden (§ 7 Abs. 1 SWÖ-KV)
  • Verlängerte Dienste nach § 4 KA-AZG sieht der SWÖ-KV ausdrücklich nur für Ärztinnen vor (§ 19 Abs. 4 SWÖ-KV)

Ruhezeiten, Pausen und Wochenruhe

Zwischen zwei Diensten liegen mindestens 11 Stunden Ruhe (§ 7 Abs. 1 KA-AZG, § 12 Abs. 1 AZG). Das KA-AZG verlangt zusätzlich: Dauert ein Dienst zwischen 8 und 13 Stunden, ist innerhalb der nächsten 10 Kalendertage eine Ruhezeit um 4 Stunden zu verlängern (§ 7 Abs. 2 KA-AZG). Nach einem verlängerten Dienst verlängert sich die folgende Ruhezeit um den Teil über 13 Stunden, mindestens um 11 Stunden (§ 7 Abs. 3 KA-AZG). Bei mehr als 6 Stunden Arbeit ist eine Pause von 30 Minuten Pflicht (§ 6 Abs. 1 KA-AZG, § 11 Abs. 1 AZG), bei verlängerten Diensten über 25 Stunden zwei Pausen zu je 30 Minuten (§ 6 Abs. 2 KA-AZG). Gesetzlich stehen pro Woche 36 Stunden Wochenruhe zu (§ 3 und § 4 ARG). Der SWÖ-KV geht weiter: zwei aufeinanderfolgende Kalendertage pro Woche, im Anschluss an einen Nachtdienst, der spätestens um 9 Uhr zu enden hat, mindestens 48 Stunden (§ 14 Abs. 1 SWÖ-KV).

  • Pause aus organisatorischen Gründen nicht möglich: Ruhezeit binnen 10 Kalendertagen entsprechend verlängern (§ 6 Abs. 3 KA-AZG)
  • SWÖ-KV im AZG-Bereich: Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf 9 Stunden nur per Betriebsvereinbarung mit Ausgleich (§ 11 Abs. 1 SWÖ-KV)
  • SWÖ-KV, stationäre Pflege: im Quartal dreimal Samstag und Sonntag frei, dazu dreimal Samstag oder Sonntag; im Jahr 13-mal beide Tage und 13-mal einer davon (§ 14 Abs. 3 lit. b SWÖ-KV)
  • Arbeit in der wöchentlichen Ruhezeit löst Ersatzruhe in der folgenden Arbeitswoche aus (§ 6 Abs. 1 ARG)

Nachtdienst: Definition, Zuschlag und Untersuchungen

Gesetzlich gilt als Nacht die Zeit von 22 bis 5 Uhr (§ 5a Abs. 1 KA-AZG, § 12a Abs. 1 AZG); eine eigene Obergrenze für Nachtdienste von Erwachsenen enthält das KA-AZG nicht. Der SWÖ-KV rechnet für die Bezahlung von 22 bis 6 Uhr (§ 9 Abs. 1 SWÖ-KV). Pro Nachtarbeitsstunde gebühren ab 1. April 2026 9,45 Euro Zuschlag, für einen durchgehenden Nachtdienst stattdessen eine Pauschale von 54,03 Euro (§ 9 Abs. 2 SWÖ-KV). Pflegekräfte in Einrichtungen mit stationärer Pflege erhalten pro Nachtdienst zusätzlich zwei Gutstunden, die spätestens nach sechs Monaten zu verbrauchen sind und nicht ausbezahlt werden dürfen (§ 9 Abs. 4 SWÖ-KV). Wer allein auf einer Station einen wachenden Nachtdienst leistet, bekommt die Ruhepause wie Arbeitszeit bezahlt (§ 9 Abs. 5 SWÖ-KV).

  • Anspruch auf kostenlose Untersuchungen für Nachtdienstnehmer: vor Aufnahme der Tätigkeit, dann alle zwei Jahre, ab 50 oder nach zehn Jahren jährlich (§ 5b Abs. 1 KA-AZG, § 12b Abs. 1 AZG)
  • Für diesen Anspruch gilt als Nacht 22 bis 6 Uhr und als Nachtdienstnehmer, wer regelmäßig oder in mindestens 30 Nächten im Jahr mindestens drei Stunden in der Nacht arbeitet (§ 5b Abs. 2 KA-AZG, § 12b Abs. 2 AZG)
  • Recht auf Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz, etwa bei nachgewiesener Gesundheitsgefährdung oder Betreuungspflichten für Kinder bis zwölf Jahre (§ 5c KA-AZG)

Bereitschaft und Rufbereitschaft

Anwesenheitsbereitschaft ist Arbeitszeit, wird nach SWÖ-KV aber nicht in jedem Fall voll bezahlt. Der SWÖ-KV definiert Arbeitsbereitschaft als „jene Arbeitszeit, während der sich die Arbeitnehmerin an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten hat“ (§ 8 Abs. 1 SWÖ-KV). Nachtarbeitsbereitschaft von 22 bis 6 Uhr wird mit 50 Prozent des Grundstundenlohns abgegolten, in einer vom Arbeitgeber beigestellten Dienstwohnung mit 25 Prozent; pro Bereitschaftsdienst werden pauschal 2 Stunden wie Nachtarbeit vergütet, jede weitere Arbeitsaufnahme wird je angefangener halber Stunde wie Nachtarbeit bezahlt (§ 8 Abs. 3 lit. e und f SWÖ-KV). Jede Stunde zählt dabei voll zur geleisteten Arbeitszeit (§ 8 Abs. 3 lit. g SWÖ-KV). Rufbereitschaft (zu Hause erreichbar) ist keine Arbeitszeit. Sie muss vereinbart werden und kostet nach SWÖ-KV ab 1. April 2026 4,37 Euro pro Stunde; bei einem Einsatz zählt auch die Wegzeit als Arbeitszeit (§ 13 Abs. 2 bis 4 SWÖ-KV).

  • AZG-Bereich: Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit höchstens an 10 Tagen pro Monat (§ 20a Abs. 1 AZG)
  • Beide Bereiche: Rufbereitschaft in der Wochenruhe nur während zwei wöchentlicher Ruhezeiten pro Monat (§ 6a ARG)
  • Arbeitsaufnahme am Aufenthaltsort, etwa ein Telefonat: jeweils auf 10 Minuten aufrunden, nachts je angefangene halbe Stunde wie Nachtarbeit (§ 13 Abs. 5 SWÖ-KV)

Sonn- und Feiertagsdienst

Der SWÖ-KV sieht für Sonntags- und Feiertagsarbeit keinen Prozentzuschlag, sondern einen festen Betrag vor: ab 1. April 2026 6,22 Euro pro Arbeitsstunde (§ 31 Abs. 2 SWÖ-KV). Für Außendiensteinsätze in der mobilen Pflege, Heimhilfe, bei Besuchsdiensten und Essen auf Rädern beträgt der Sonntagszuschlag 50 Prozent, der Feiertagszuschlag 60 Prozent des Grundstundenlohns. Treffen mehrere Zuschläge zusammen, gebührt nur der höchste (§ 31 Abs. 2 SWÖ-KV). 100 Prozent gibt es nur für Überstunden an Sonn- und Feiertagen oder zwischen 22 und 6 Uhr (§ 10 Abs. 6 SWÖ-KV). Bei Feiertagsarbeit kommt nach dem Gesetz zum Feiertagsentgelt das Entgelt für die geleistete Arbeit hinzu, außer es wird Zeitausgleich vereinbart (§ 9 Abs. 5 ARG).

  • Zulässigkeit der Sonntagsarbeit: in Heimen nach § 10 Z 8 ARG, in Kranken- und Pflegeanstalten nach Anlage XV Z 1 ARG-VO
  • 24. und 31. Dezember sind nach SWÖ-KV grundsätzlich dienstfrei; wer arbeitet, erhält eine Zeitgutschrift im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit (§ 4 Abs. 6 SWÖ-KV)
  • Für Beschäftigte unter dem KA-AZG kann die Lage von Ersatzruhe und Feiertagsruhe per KV, ersatzweise Betriebsvereinbarung, abweichend vom ARG festgelegt werden (§ 7a KA-AZG)

Dienstplanfristen und Einspringen nach SWÖ-KV

Der Dienstplan für einen Monat muss nach SWÖ-KV in stationären und übrigen Bereichen bis zum 1. des Vormonats vereinbart sein, im mobilen Bereich bis zum 14. des Vormonats (§ 15 Abs. 1 SWÖ-KV). Er enthält Tag und Art jedes Dienstes mit Beginn und Ende sowie die Rufbereitschaft (§ 15 Abs. 2 SWÖ-KV). Spätere Änderungen sind nur unter den Voraussetzungen des § 19c AZG möglich (§ 15 Abs. 3 SWÖ-KV). Wird innerhalb von 3 Kalendertagen vor Dienstbeginn ein Einspringen an einem dienstfreien Tag vereinbart, gebührt ab 1. April 2026 ein Flexibilisierungszuschlag von 51,30 Euro pro Tag oder Nacht; derselbe Betrag fällt an, wenn eine kurzfristige Verschiebung auf Wunsch des Arbeitgebers die Dienstart wechselt, etwa von Tag- auf Nachtdienst (§ 15 Abs. 4 lit. a SWÖ-KV).

  • Zweiter, ungeplanter Dienstblock mit mindestens 1,5 Stunden Unterbrechung, kurzfristig vereinbart: 25,65 Euro pro Tag oder Nacht (§ 15 Abs. 4 lit. b SWÖ-KV)
  • Der Flexibilisierungszuschlag fällt neben allen anderen Zuschlägen an (§ 15 Abs. 5 SWÖ-KV)
  • Kein Flexibilisierungszuschlag, wenn Beschäftigte Lage, Dauer und Reihenfolge ihrer Einsätze selbst bestimmen (§ 15 Abs. 6 SWÖ-KV)
  • Rechenbeispiel Personalbedarf: Ein rund um die Uhr besetzter Platz braucht 168 Stunden pro Woche, das sind bei 37 Stunden Vollzeit rund 4,5 Vollzeitkräfte, noch ohne Urlaub, Krankenstand und Fortbildung

Dokumentation und Aufzeichnung

Arbeitgeber müssen Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden führen (§ 11 Abs. 1 KA-AZG, § 26 Abs. 1 AZG). Wer im KA-AZG-Bereich gegen die Aufzeichnungspflicht oder die Arbeitszeit-, Pausen- und Ruhezeitgrenzen verstößt, riskiert Geldstrafen von 218 bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall 360 bis 3.600 Euro (§ 12 Abs. 1 KA-AZG); fehlen Aufzeichnungen, wird für jede betroffene Person gesondert bestraft (§ 12 Abs. 1a KA-AZG). DienstplanPro speichert jeden geplanten Dienst mit Beginn, Ende und Pause.

Springer und Vertretungsmanagement

Krankheit und kurzfristige Ausfälle sind in der Pflege Alltag. Ein Springer-Pool mit klar zugewiesenen Vertretungs-Mitarbeitern, Push-Benachrichtigungen und Bereitschaftsregeln verkürzt die Reaktionszeit deutlich. Im SWÖ-KV kostet kurzfristiges Einspringen an einem freien Tag zusätzlich den Flexibilisierungszuschlag nach § 15 Abs. 4 SWÖ-KV; eine vorausschauende Planung mit eingeplanten Reserven senkt diese Kosten.

Häufige Fragen

Gilt für mein Pflegeheim das KA-AZG oder das AZG?

Für Pflegekräfte in der stationären Pflege eines Pflegeheims gilt das KA-AZG (§ 1 Abs. 1 Z 11 KA-AZG), das AZG ist für sie nicht anzuwenden (§ 1 Abs. 2 Z 10 AZG). Für die mobile Pflege und für Heimbeschäftigte außerhalb dieses Personenkreises gilt das AZG. Wochenruhe, Sonntag und Feiertage regelt in beiden Fällen das ARG.

Welcher KV gilt für mein Pflegeheim?

Das hängt vom Arbeitgeberverband ab: der SWÖ-KV für Mitglieder der Sozialwirtschaft Österreich und Einrichtungen, die ihn aufgrund der Satzung anwenden, der KV der karitativen Arbeitgeber*innen für Caritas-Einrichtungen und der Diakonie-KV für Betriebe der Diakonie. Öffentliche Träger haben eigene Regelungen. Maßgeblich ist, was im Arbeitsvertrag steht.

Was gilt bei Bereitschaft?

Anwesenheitsbereitschaft ist Arbeitszeit. Nach SWÖ-KV wird Nachtarbeitsbereitschaft zwischen 22 und 6 Uhr aber nur mit 50 Prozent des Grundstundenlohns bezahlt, plus pauschal 2 Stunden wie Nachtarbeit (§ 8 Abs. 3 lit. e SWÖ-KV). Rufbereitschaft zu Hause ist keine Arbeitszeit und wird ab 1. April 2026 mit 4,37 Euro pro Stunde abgegolten, ein Einsatz samt Wegzeit zählt als Arbeitszeit (§ 13 SWÖ-KV).

Wie viel Zuschlag bei Sonntagsdienst?

Nach SWÖ-KV ab 1. April 2026 6,22 Euro pro Stunde für Sonn- und Feiertagsarbeit, in der mobilen Pflege 50 Prozent (Sonntag) bzw. 60 Prozent (Feiertag) des Grundstundenlohns (§ 31 Abs. 2 SWÖ-KV). Zuschläge werden nicht kumuliert, es gebührt nur der höchste. Für Überstunden an Sonn- und Feiertagen gilt ein Zuschlag von 100 Prozent (§ 10 Abs. 6 SWÖ-KV).

Wie unterstützt DienstplanPro die Pflege-Doku?

Alle Dienste werden mit Beginn, Ende und Pause gespeichert. Für die Lohnverrechnung gibt es den Dienstplan mit Stunden als PDF und den Stundenpool als CSV.

Verwandte Ratgeber

Quellen

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel fasst gesetzliche Regelungen praxisnah zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater, die Wirtschaftskammer oder die zuständige Arbeitsinspektion. Stand: 1. Oktober 2026.

Vom Wissen zur Umsetzung

Alle weiteren Beiträge stehen im Ratgeber. Wie sich die hier beschriebenen Regeln im Plan selbst abbilden lassen, zeigt die Seite Dienstplan-Software; wer den Aufwand in Geld umrechnen will, nutzt den Personalkosten-Rechner. Geschrieben hat diesen Beitrag Pascal Neubauer.