Von Pascal Neubauer · Aktualisiert am 1. Oktober 2026
Nachtarbeit im Vergleich, gesetzliche Regeln ohne Kollektivvertrag, Tarifvertrag oder GAV. Stand 1. Oktober 2026, Quellen: RIS, gesetze-im-internet.de, Fedlex.
| Regel | Österreich | Deutschland | Schweiz |
|---|---|---|---|
| Nachtzeit | 22 bis 5 Uhr (§ 12a Abs. 1 AZG) | 23 bis 6 Uhr, Bäckereien und Konditoreien 22 bis 5 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG) | außerhalb der Tages- und Abendarbeit von 6 bis 23 Uhr, betrieblich verschiebbar zwischen 5 und 24 Uhr (Art. 10, Art. 16 ArG) |
| Nachtarbeitnehmer | regelmäßig oder in mindestens 48 Nächten im Jahr je mindestens 3 Stunden in der Nacht (§ 12a Abs. 2 AZG) | Nachtarbeit (mehr als 2 Stunden Nachtzeit) in Wechselschicht oder an mindestens 48 Tagen im Jahr (§ 2 Abs. 4, 5 ArbZG) | jede Arbeit in der Nacht ist Nachtarbeit und braucht eine Bewilligung (Art. 16, 17 ArG) |
| Höchstarbeitszeit in der Nacht | Nachtschwerarbeiter: im Schnitt 8 Stunden an Nachtarbeitstagen in 26 Wochen, mehr nur per Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung (§ 12a Abs. 5 AZG) | 8 Stunden werktäglich, bis 10 Stunden bei 8 Stunden im Schnitt (§ 6 Abs. 2 ArbZG) | 9 Stunden innerhalb von 10 Stunden (Art. 17a Abs. 1 ArG) |
| Gesetzlicher Zuschlag | keiner im AZG, Höhe regelt der Kollektivvertrag; Ausnahme Bäckereien: 75 % von 20 bis 4 Uhr, 50 % von 4 bis 6 Uhr (§ 5 BäckAG) | angemessener Zuschlag oder bezahlte freie Tage, ohne feste Zahl (§ 6 Abs. 5 ArbZG) | vorübergehend: mindestens 25 % Lohnzuschlag; dauernd: 10 % Zeitzuschlag (Art. 17b ArG) |
| Gesundheitsuntersuchung | vor Beginn, dann alle 2 Jahre, jährlich ab 50 oder nach 10 Jahren Nachtarbeit, unentgeltlich (§ 12b AZG) | vor Beginn, dann im Abstand von mindestens 3 Jahren, jährlich ab 50, Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 6 Abs. 3 ArbZG) | ab 25 Nachteinsätzen im Jahr auf Verlangen, alle 2 Jahre, jährlich ab 45 (Art. 17c ArG, Art. 44 ArGV 1) |
| Versetzung auf Tagarbeit | bei Gesundheitsgefahr oder Betreuung von Kindern bis 12 Jahre, je nach betrieblichen Möglichkeiten (§ 12c AZG) | bei Gesundheitsgefahr, Kind unter 12 oder schwerpflegebedürftigen Angehörigen, außer dringende betriebliche Gründe (§ 6 Abs. 4 ArbZG) | bei gesundheitlicher Untauglichkeit nach Möglichkeit (Art. 17d ArG) |
| Schwangere und Stillende | Verbot 20 bis 6 Uhr, Ausnahmen meist bis 22 Uhr (§ 6 MSchG) | Verbot 20 bis 6 Uhr, bis 22 Uhr unter den Voraussetzungen des § 28 MuSchG (§ 5 Abs. 1 MuSchG) | Schwangere ab der 8. Woche vor der Niederkunft: Verbot 20 bis 6 Uhr (Art. 35a Abs. 4 ArG) |
| Jugendliche | Verbot 20 bis 6 Uhr, Branchenausnahmen (§ 17 KJBG) | Beschäftigung nur 6 bis 20 Uhr, Branchenausnahmen (§ 14 JArbSchG) | Nachtverbot, Ausnahmen per Verordnung (Art. 31 Abs. 4 ArG) |
Was gilt als Nacht?
In Österreich ist Nacht die Zeit zwischen 22 und 5 Uhr (§ 12a Abs. 1 AZG). Diese Definition gilt für alle Arbeitnehmer:innen, eine eigene Nachtregel für Frauen kennt das AZG nicht. Für die Gesundheitsuntersuchung gilt eine weitere Spanne von 22 bis 6 Uhr (§ 12b Abs. 2 AZG), und für Bäckereiarbeiter:innen gilt statt des AZG das Bäckereiarbeiter/innengesetz, ebenfalls mit 22 bis 5 Uhr (§ 8a BäckAG). In Deutschland ist Nachtzeit die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG). Die Schweiz definiert die Nacht über das Gegenteil: Tagesarbeit reicht von 6 bis 20 Uhr, Abendarbeit von 20 bis 23 Uhr (Art. 10 Abs. 1 ArG), alles außerhalb davon ist Nachtarbeit (Art. 16 ArG). Mit Zustimmung der Arbeitnehmervertretung oder der Mehrheit der Betroffenen kann der Betrieb dieses Fenster zwischen 5 und 24 Uhr anders legen, es bleibt aber bei höchstens 17 Stunden Tages- und Abendarbeit (Art. 10 Abs. 2 ArG).
Ab wann ist jemand Nachtarbeitnehmer?
Nicht jede Schicht, die in die Nacht ragt, löst alle Schutzregeln aus. In Österreich ist Nachtarbeitnehmer, wer regelmäßig oder, sofern der Kollektivvertrag nichts anderes vorsieht, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr jeweils mindestens drei Stunden in der Nacht arbeitet (§ 12a Abs. 2 AZG). Für das Recht auf Untersuchung genügen schon 30 Nächte mit mindestens drei Stunden zwischen 22 und 6 Uhr (§ 12b Abs. 2 AZG). In Deutschland ist Nachtarbeit jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 4 ArbZG). Nachtarbeitnehmer ist, wer normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leistet oder an mindestens 48 Tagen im Jahr Nachtarbeit leistet (§ 2 Abs. 5 ArbZG). In der Schweiz gibt es keine Mindeststundenzahl: Nachtarbeit ist grundsätzlich verboten und braucht eine Bewilligung, dauernde Nachtarbeit vom SECO, vorübergehende von der kantonalen Behörde (Art. 16, Art. 17 Abs. 1 und 5 ArG). Ohne Einverständnis darf niemand zur Nachtarbeit herangezogen werden (Art. 17 Abs. 6 ArG).
Wie lange darf eine Nachtschicht dauern?
In Deutschland darf die werktägliche Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmer:innen 8 Stunden nicht überschreiten, verlängert auf bis zu 10 Stunden nur, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen im Schnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 6 Abs. 2 ArbZG). In der Schweiz sind es höchstens 9 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 10 Stunden inklusive Pausen (Art. 17a Abs. 1 ArG). Wer höchstens in drei von sieben aufeinanderfolgenden Nächten arbeitet, darf unter den Voraussetzungen der Verordnung 10 Stunden innerhalb von 12 Stunden arbeiten (Art. 17a Abs. 2 ArG). Österreich hat keine allgemeine Nachtgrenze für Erwachsene. Es gelten die allgemeinen Höchstgrenzen des AZG. Nur für Nachtschwerarbeiter darf die durchschnittliche Arbeitszeit an Nachtarbeitstagen in 26 Wochen 8 Stunden einschließlich Überstunden nur überschreiten, wenn Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung das zulassen, und dann gebühren zusätzliche Ruhezeiten (§ 12a Abs. 5 AZG). Bei Arbeitsbereitschaft nach § 5 AZG gilt für Nachtarbeitnehmer eine ähnliche Regel: Wer im Schnitt über 8 Stunden liegt, bekommt zwei Drittel der Überschreitung als zusätzliche Ruhezeit (§ 12a Abs. 4 AZG).
Welcher Nachtzuschlag gilt?
Das österreichische AZG enthält keinen Nachtzuschlag. Ob und wie viel für Nachtstunden bezahlt wird, steht meist im jeweiligen Kollektivvertrag, und die Beträge unterscheiden sich je Branche stark, teils als Prozentsatz, teils als fixer Eurobetrag pro Stunde. Eine gesetzliche Ausnahme gibt es für Bäckereiarbeiter:innen: Arbeit von 20 bis 4 Uhr ist mit 75 %, von 4 bis 6 Uhr mit 50 % Zuschlag auf den Normalstundenlohn zu bezahlen (§ 5 BäckAG). Für Überstunden gilt unabhängig von der Uhrzeit der gesetzliche Überstundenzuschlag von 50 % oder Zeitausgleich (§ 10 Abs. 1 AZG). In Deutschland nennt das Gesetz keine Zahl: Soweit kein Tarifvertrag eine Ausgleichsregelung enthält, muss der Arbeitgeber für die Nachtstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag gewähren (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Die Schweiz legt den Zuschlag im Gesetz fest: Wer nur vorübergehend nachts arbeitet, erhält mindestens 25 % Lohnzuschlag (Art. 17b Abs. 1 ArG). Wer dauernd oder regelmäßig nachts arbeitet, hat Anspruch auf 10 % der Nachtarbeitszeit als Ausgleichsruhezeit innerhalb eines Jahres (Art. 17b Abs. 2 ArG), mit Ausnahmen etwa bei Schichten von höchstens 7 Stunden oder einer Vier-Tage-Woche (Art. 17b Abs. 3 ArG). Ob Nacht-, Sonntags- und Überstundenzuschläge zusammengerechnet werden, regeln Kollektivvertrag, Tarifvertrag oder GAV, eine allgemeine gesetzliche Regel dafür gibt es in keinem der drei Länder.
Gesundheitsuntersuchung: Anspruch, nicht immer Pflicht
In allen drei Ländern haben Nachtarbeitnehmer:innen ein Recht auf Untersuchung, die Abstände sind aber verschieden. Eine allgemeine Pflicht, sich untersuchen zu lassen, gibt es nur in der Schweiz für bestimmte Gruppen. Österreich: Anspruch auf unentgeltliche Untersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre, nach dem 50. Geburtstag oder nach zehn Jahren als Nachtarbeitnehmer jährlich (§ 12b Abs. 1 AZG). Deutschland: Recht auf arbeitsmedizinische Untersuchung vor Beginn und danach in Abständen von nicht weniger als drei Jahren, ab 50 jährlich. Die Kosten trägt der Arbeitgeber, sofern er die Untersuchung nicht kostenlos über einen Betriebsarzt anbietet (§ 6 Abs. 3 ArbZG). Schweiz: Wer 25 oder mehr Nachteinsätze im Jahr leistet, hat auf Verlangen Anspruch auf Untersuchung und Beratung, alle zwei Jahre, ab 45 jährlich (Art. 17c ArG, Art. 44 ArGV 1). Pflicht ist die Untersuchung für Jugendliche mit regelmäßiger Nachtarbeit und für Personen, die nachts belastende oder gefährliche Tätigkeiten verrichten, etwa bei Lärm, Hitze, Kälte oder Alleinarbeit (Art. 45 ArGV 1). Die Kosten trägt der Arbeitgeber, soweit nicht Krankenkasse oder Versicherer zahlen (Art. 17c Abs. 3 ArG).
Recht auf Versetzung in den Tagdienst
Alle drei Länder geben Nachtarbeitnehmer:innen unter Voraussetzungen ein Recht auf einen Tagesarbeitsplatz. In Österreich besteht auf Verlangen ein Anspruch auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten, wenn Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet oder Betreuungspflichten für Kinder bis zwölf Jahre es erfordern (§ 12c AZG). In Deutschland muss der Arbeitgeber umsetzen, wenn Nachtarbeit die Gesundheit gefährdet, ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt sonst nicht betreut werden kann oder ein schwerpflegebedürftiger Angehöriger zu versorgen ist, sofern keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen (§ 6 Abs. 4 ArbZG). In der Schweiz ist, wer aus gesundheitlichen Gründen für Nachtarbeit untauglich erklärt wird, nach Möglichkeit auf eine ähnliche Tagesarbeit zu versetzen (Art. 17d ArG). Für den Dienstplan heißt das: Solche Wünsche sind kein Gefallen, sondern können ein Rechtsanspruch sein.
Schwangere, Stillende und Jugendliche
Für Schwangere, stillende Mütter und Jugendliche gelten in allen drei Ländern Nachtverbote ab 20 Uhr, mit eng begrenzten Ausnahmen. Österreich: Werdende und stillende Mütter dürfen von 20 bis 6 Uhr nicht beschäftigt werden (§ 6 Abs. 1 MSchG). Im Verkehrswesen, als Krankenpflegepersonal in Kranken-, Heil-, Pflege- oder Wohlfahrtsanstalten, in mehrschichtigen Betrieben und in einigen Kulturbereichen ist Arbeit bis 22 Uhr erlaubt, wenn danach mindestens elf Stunden Ruhe folgen (§ 6 Abs. 2 MSchG). Jugendliche bis 18 dürfen von 20 bis 6 Uhr nicht arbeiten, Ausnahmen gibt es etwa im Gastgewerbe ab 16 bis 23 Uhr (§ 17 Abs. 1 und 2 KJBG). Deutschland: Schwangere und stillende Frauen dürfen nicht zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigt werden, bis 22 Uhr nur unter den Voraussetzungen des § 28 MuSchG (§ 5 Abs. 1 MuSchG). Jugendliche dürfen nur von 6 bis 20 Uhr arbeiten, über 16 Jahre zum Beispiel in der Gastronomie bis 22 Uhr und in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr (§ 14 JArbSchG). Schweiz: Schwangere dürfen ab der 8. Woche vor der Niederkunft zwischen 20 und 6 Uhr nicht beschäftigt werden (Art. 35a Abs. 4 ArG). Kann der Arbeitgeber keine gleichwertige Tagesarbeit anbieten, haben Frauen, die zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten, in den geschützten Zeiträumen Anspruch auf 80 % des Lohns ohne Nachtzuschläge (Art. 35b ArG). Jugendliche dürfen nachts grundsätzlich nicht beschäftigt werden, Ausnahmen regelt eine Verordnung (Art. 31 Abs. 4 ArG).
Österreich: Was das Nachtschwerarbeitsgesetz regelt
Das Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) hat mit Frauen nichts zu tun, sondern schützt Nachtarbeit unter besonders belastenden Bedingungen. Nachtarbeit im Sinne des NSchG leistet, wer zwischen 22 und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft anfällt (Art. VII Abs. 1 NSchG). Nachtschwerarbeit liegt vor, wenn zusätzlich eine der im Gesetz genannten Erschwernisse gegeben ist, zum Beispiel Arbeit unter Tage, besonders belastende Hitze, Kühlräume unter minus 21 Grad, Lärm über 85 dB(A), gesundheitsgefährdende Erschütterung, Atemschutz oder bestimmte Bildschirmarbeit (Art. VII Abs. 2 NSchG). Der Kollektivvertrag kann weitere Arbeiten der Nachtschwerarbeit gleichstellen, wenn sie außergewöhnlich belasten oder Schadstoffe oder Strahlen einwirken (Art. VII Abs. 6 NSchG). Feuerwehrleute im Schichtdienst sind ausdrücklich erfasst (Art. VII Abs. 4 NSchG). Das Gesetz sieht unter anderem Zusatzurlaub, zusätzliche Ruhepausen und ein Sonderruhegeld vor (Art. I NSchG). Im AZG gelten Nachtarbeitnehmer, die unter diesen Bedingungen arbeiten, als Nachtschwerarbeiter (§ 12a Abs. 3 AZG). Für sie greift die 8-Stunden-Schnittgrenze aus § 12a Abs. 5 AZG.
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Häufige Fragen
Ab wann gilt eine Schicht als Nachtschicht?
Das hängt vom Land ab. In Österreich ist Nacht 22 bis 5 Uhr. Als Nachtarbeitnehmer gilt, wer regelmäßig oder in mindestens 48 Nächten im Jahr jeweils mindestens drei Stunden in dieser Zeit arbeitet (§ 12a AZG). In Deutschland ist Nachtarbeit jede Arbeit mit mehr als zwei Stunden zwischen 23 und 6 Uhr (§ 2 Abs. 3 und 4 ArbZG). In der Schweiz ist jede Arbeit außerhalb von 6 bis 23 Uhr Nachtarbeit und braucht eine Bewilligung (Art. 10, 16, 17 ArG).
Welcher Zuschlag gilt bei Nachtarbeit?
In Österreich enthält das AZG keinen Nachtzuschlag, die Höhe steht im Kollektivvertrag. Nur für Bäckereiarbeiter:innen schreibt § 5 BäckAG 75 % (20 bis 4 Uhr) und 50 % (4 bis 6 Uhr) vor. In Deutschland verlangt § 6 Abs. 5 ArbZG einen angemessenen Zuschlag oder bezahlte freie Tage, ohne feste Zahl, sofern kein Tarifvertrag gilt. In der Schweiz sind es bei vorübergehender Nachtarbeit mindestens 25 % Lohnzuschlag, bei dauernder Nachtarbeit 10 % Zeitzuschlag (Art. 17b ArG).
Müssen wir Nacht-Mitarbeiter regelmäßig untersuchen lassen?
In Österreich und Deutschland haben Nachtarbeitnehmer:innen einen Anspruch auf Untersuchung, eine Pflicht für den Arbeitgeber, sie untersuchen zu lassen, steht dort nicht im Gesetz. Österreich: vor Beginn, dann alle zwei Jahre, ab 50 oder nach zehn Jahren jährlich, unentgeltlich (§ 12b AZG). Deutschland: mindestens alle drei Jahre, ab 50 jährlich, auf Kosten des Arbeitgebers (§ 6 Abs. 3 ArbZG). In der Schweiz ist die Untersuchung für Jugendliche und bei belastender oder gefährlicher Nachtarbeit Pflicht, sonst ab 25 Nachteinsätzen pro Jahr ein Anspruch (Art. 44, 45 ArGV 1).
Dürfen Schwangere Nachtdienste machen?
Grundsätzlich nein. In Österreich gilt ein Verbot von 20 bis 6 Uhr mit Ausnahmen bis 22 Uhr, etwa in der Krankenpflege oder in Mehrschichtbetrieben (§ 6 MSchG). In Deutschland gilt das Verbot von 20 bis 6 Uhr ebenfalls, bis 22 Uhr nur nach § 28 MuSchG (§ 5 MuSchG). In der Schweiz gilt das Verbot ab der 8. Woche vor der Niederkunft (Art. 35a Abs. 4 ArG).
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Verwandte Ratgeber
Quellen
- Arbeitszeitgesetz (AZG), §§ 12a bis 12d, RIS, geltende Fassung
- Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), RIS, geltende Fassung
- Mutterschutzgesetz (MSchG), § 6, RIS, geltende Fassung
- Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG), § 17, RIS, geltende Fassung
- Arbeitszeitgesetz Deutschland (ArbZG), § 2 Begriffsbestimmungen
- Arbeitszeitgesetz Deutschland (ArbZG), § 6 Nacht- und Schichtarbeit
- Arbeitsgesetz Schweiz (ArG), Art. 10, 16 bis 17e, 31, 35a, Fedlex
- Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), Art. 43 bis 45, Fedlex
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel fasst gesetzliche Regelungen praxisnah zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater, die Wirtschaftskammer oder die zuständige Arbeitsinspektion. Stand: 1. Oktober 2026.
Vom Wissen zur Umsetzung
Alle weiteren Beiträge stehen im Ratgeber. Wie sich die hier beschriebenen Regeln im Plan selbst abbilden lassen, zeigt die Seite Dienstplan-Software; wer den Aufwand in Geld umrechnen will, nutzt den Personalkosten-Rechner. Geschrieben hat diesen Beitrag Pascal Neubauer.