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Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Dienstplan

Ob Bereitschaft Arbeitszeit ist, hängt vor allem an einer Frage: Muss der Mitarbeiter an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bleiben oder darf er sich seinen Aufenthaltsort selbst aussuchen? Anwesenheit am Arbeitsort zählt in Österreich, Deutschland und der Schweiz als Arbeitszeit. Rufbereitschaft zu Hause zählt grundsätzlich nur mit den tatsächlichen Einsätzen, in der EU aber ganz, wenn die Vorgaben die Freizeit objektiv ganz erheblich beeinträchtigen (EuGH, C-518/15 Matzak und C-344/19 D. J.). Die Begriffe sind in den drei Ländern nicht gleich: Österreich spricht von Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft, Deutschland zusätzlich von Bereitschaftsdienst, die Schweiz vom Pikettdienst. Dieser Ratgeber ordnet die Begriffe, nennt die gesetzlichen Grenzen je Land und zeigt, wie DienstplanPro die Planung vereinfacht.

Von Pascal Neubauer · Aktualisiert am 1. Oktober 2026

Bereitschaft und Rufbereitschaft in Österreich, Deutschland und der Schweiz

RegelÖsterreichDeutschlandSchweiz
Begriffe im GesetzArbeitsbereitschaft, Rufbereitschaft (§§ 5, 20a AZG)Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft (§ 7 ArbZG)Pikettdienst (Art. 14 ArGV 1)
Anwesenheit am ArbeitsortArbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Z 1, § 5 AZG; EuGH C-151/02)Arbeitszeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG; EuGH C-151/02)ganz Arbeitszeit (Art. 15 Abs. 1 ArGV 1)
Rufbereitschaft am selbst gewählten Ortnur Einsätze, außer bei ganz erheblicher Einschränkung (EuGH C-518/15, C-344/19)nur Einsätze, außer bei ganz erheblicher Einschränkung (EuGH C-518/15, C-344/19)nur Einsätze plus Wegzeit (Art. 15 Abs. 2 ArGV 1)
Höchstzahl Tage Rufbereitschaft10 pro Monat, per KV 30 in 3 Monaten (§ 20a Abs. 1 AZG)keine Höchstzahl im ArbZG7 in 4 Wochen, ausnahmsweise 14 (Art. 14 Abs. 2 und 3 ArGV 1)
Rufbereitschaft in der Wochenruhenur 2 wöchentliche Ruhezeiten pro Monat (§ 6a ARG)keine Sonderregel im ArbZGkeine Sonderregel in der ArGV 1
Einsatz unterbricht Ruhezeitzulässig, andere Ruhezeit binnen 2 Wochen um 4 Stunden verlängern, ein Teil mindestens 8 Stunden (§ 20a Abs. 2 AZG)Pflege und Krankenhaus: Ausgleich zu anderen Zeiten, wenn höchstens die Hälfte der Ruhezeit betroffen ist (§ 5 Abs. 3 ArbZG)Rest nachgewähren, unter 4 Stunden am Stück volle 11 Stunden (Art. 19 Abs. 3 ArGV 1)
Längere Dienste bei Bereitschaft12 Stunden am Tag, 60 pro Woche, nur mit KV oder BV (§ 5 AZG)über 10 Stunden per Tarifvertrag, Schnitt 48 Stunden in 12 Monaten (§ 7 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 8 ArbZG)keine Sonderregel in Art. 14 und 15 ArGV 1
Bezahlunglaut Kollektivvertrag, z. B. Rufbereitschaft 4,37 Euro pro Stunde (§ 13 Abs. 3 SWÖ-KV)mindestens Mindestlohn für Bereitschaftszeit (BAG 5 AZR 716/15)Arbeitsvertrag oder GAV, ArGV 1 regelt nur die Anrechnung

Begriffsabgrenzung

Entscheidend ist der Aufenthaltsort: Wer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort auf einen Einsatz wartet, leistet Anwesenheitsbereitschaft; wer sich seinen Aufenthaltsort selbst aussucht und nur erreichbar sein muss, leistet Rufbereitschaft. Wie die Gesetze diese Formen nennen, ist je Land verschieden. Das österreichische AZG kennt den Begriff Arbeitsbereitschaft (§ 5 AZG) und die Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit (§ 20a AZG), einen eigenen Begriff Bereitschaftsdienst verwendet es nicht. Ein Beispiel für eine Definition liefert der Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich: Arbeitsbereitschaft ist „jene Arbeitszeit, während der sich die Arbeitnehmerin an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten hat“ (§ 8 Abs. 1 SWÖ-KV); Rufbereitschaft liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin den Aufenthaltsort innerhalb einer bestimmten Reichweite selbst bestimmen kann (§ 13 Abs. 1 SWÖ-KV). Das deutsche Arbeitszeitgesetz nennt Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft nebeneinander (§ 7 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 Nr. 1 ArbZG), definiert sie aber nicht. In der Schweiz heißt die Bereitschaft für Einsätze Pikettdienst, und es kommt darauf an, ob er im Betrieb oder außerhalb geleistet wird (Art. 14 und 15 ArGV 1).

  • Anwesenheit am Arbeitsort mit Pausen ohne Arbeit: Österreich Arbeitsbereitschaft, Deutschland Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst, Schweiz Pikettdienst im Betrieb
  • Erreichbarkeit an einem selbst gewählten Ort: Österreich und Deutschland Rufbereitschaft, Schweiz Pikettdienst außerhalb des Betriebes
  • Wie streng die Reaktionszeit ist, entscheidet in der EU mit darüber, ob Rufbereitschaft trotzdem Arbeitszeit ist (siehe nächster Abschnitt)

Arbeitszeit-Einordnung

Anwesenheitsbereitschaft ist in vollem Umfang Arbeitszeit, auch wenn der Mitarbeiter sich zwischen den Einsätzen ausruhen darf. Das hat der EuGH für Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit entschieden, zuerst für spanische Ärzte (Urteil vom 3. Oktober 2000, C-303/98 SIMAP) und dann für einen Krankenhausarzt in Kiel (Urteil vom 9. September 2003, C-151/02 Jaeger). Für Bereitschaft in Form ständiger Erreichbarkeit zählt nach SIMAP dagegen nur die Zeit der tatsächlich erbrachten Leistungen. Davon gibt es eine Ausnahme: Musste ein belgischer Feuerwehrmann zu Hause einem Ruf innerhalb von acht Minuten Folge leisten, war die gesamte Bereitschaftszeit Arbeitszeit, weil seine Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, erheblich eingeschränkt war (Urteil vom 21. Februar 2018, C-518/15 Matzak). 2021 hat die Große Kammer präzisiert: Rufbereitschaft ist nur dann voll Arbeitszeit, wenn eine Gesamtbeurteilung aller Umstände ergibt, dass die Einschränkungen die freie Gestaltung der Zeit objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen; dazu zählen die Reaktionszeit und die durchschnittliche Häufigkeit der Einsätze (Urteil vom 9. März 2021, C-344/19 D. J.). Diese Urteile legen die EU-Arbeitszeitrichtlinie aus und binden Österreich und Deutschland, nicht die Schweiz.

  • Österreich: Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 Z 1 AZG); Arbeitsbereitschaft fällt in die Arbeitszeit (§ 5 Abs. 1 Z 2 AZG). Im KA-AZG zählt die Zeit vom Dienstantritt bis zum Dienstende ohne Ruhepausen (§ 2 Z 1 KA-AZG)
  • Deutschland: Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 ArbZG); das Gesetz behandelt Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst als Teil der Arbeitszeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG)
  • Schweiz: Pikettdienst im Betrieb ist zur Gänze Arbeitszeit; außerhalb des Betriebes zählt nur die Zeit, in der tatsächlich gearbeitet wird, plus die Wegzeit zu und von der Arbeit (Art. 15 ArGV 1)

Österreich: Grenzen nach AZG, ARG und KA-AZG

Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur an zehn Tagen pro Monat vereinbart werden; der Kollektivvertrag kann 30 Tage innerhalb von drei Monaten zulassen (§ 20a Abs. 1 AZG). Wird während der Rufbereitschaft gearbeitet, darf die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, wenn innerhalb von zwei Wochen eine andere tägliche Ruhezeit um vier Stunden verlängert wird; ein Teil der Ruhezeit muss mindestens acht Stunden betragen (§ 20a Abs. 2 AZG). In die Wochenruhe darf Rufbereitschaft nur während zwei wöchentlicher Ruhezeiten pro Monat fallen (§ 6a ARG). Arbeitsbereitschaft erlaubt längere Dienste, aber nur mit Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung: Fällt regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft an, kann die Normalarbeitszeit auf 12 Stunden am Tag und 60 Stunden in der Woche ausgedehnt werden (§ 5 Abs. 1 AZG), mit Überstunden auf 13 Stunden am Tag (§ 7 Abs. 3 AZG). Besteht die Arbeitszeit überwiegend aus Arbeitsbereitschaft und gibt es besondere Erholungsmöglichkeiten, sind dreimal pro Woche bis zu 24 Stunden möglich, wenn ein arbeitsmedizinisches Gutachten vorliegt (§ 5a Abs. 1 AZG). Der 48-Stunden-Schnitt nach § 9 Abs. 4 AZG gilt in diesen Fällen nicht (§ 9 Abs. 5 AZG). Für Krankenanstalten und die stationäre Pflege in Pflegeheimen gilt statt des AZG das KA-AZG (§ 1 Abs. 2 Z 10 AZG). Es regelt Rufbereitschaft nicht eigens; wer während der Arbeitszeit nicht durchgehend in Anspruch genommen wird, kann per Betriebsvereinbarung verlängerte Dienste von bis zu 25 Stunden leisten (§ 4 Abs. 1 und 4 KA-AZG). Die Grenze für Rufbereitschaft in der Wochenruhe (§ 6a ARG) gilt auch dort, weil das ARG anwendbar bleibt.

  • Rufbereitschaft: höchstens 10 Tage pro Monat, per Kollektivvertrag 30 Tage in 3 Monaten (§ 20a Abs. 1 AZG)
  • Einsatz in der Rufbereitschaft: Ruhezeit unterbrechbar, Ausgleich durch 4 Stunden längere Ruhezeit binnen 2 Wochen, ein Teil mindestens 8 Stunden (§ 20a Abs. 2 AZG)
  • Wochenruhe: Rufbereitschaft nur in zwei wöchentlichen Ruhezeiten pro Monat (§ 6a ARG)
  • Arbeitsbereitschaft: bis 12 Stunden Normalarbeitszeit und 60 Stunden pro Woche, nur mit Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung (§ 5 AZG)
  • Überwiegende Arbeitsbereitschaft mit Erholungsmöglichkeit: bis 24 Stunden, dreimal pro Woche (§ 5a AZG)
  • Verstöße gegen § 20a Abs. 1 AZG sind strafbar (§ 28 Abs. 1 Z 2 AZG)

Deutschland: Regeln im Arbeitszeitgesetz

Das deutsche ArbZG setzt für Rufbereitschaft keine Höchstzahl an Tagen, es regelt nur Ausnahmen bei der Ruhezeit und bei der Tageshöchstarbeitszeit. Werktäglich sind 8 Stunden erlaubt, bis zu 10 Stunden bei Ausgleich auf durchschnittlich 8 Stunden innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen (§ 3 ArbZG). Fällt regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst an, kann ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung auf Grund eines Tarifvertrags die Arbeitszeit über 10 Stunden verlängern (§ 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG). Im Schnitt von zwölf Kalendermonaten dürfen es dann höchstens 48 Stunden pro Woche sein (§ 7 Abs. 8 ArbZG). Eine Verlängerung über 8 Stunden ohne Ausgleich ist nur mit besonderen Gesundheitsregeln möglich (§ 7 Abs. 2a ArbZG) und braucht die schriftliche Einwilligung des Mitarbeiters, widerrufbar mit sechs Monaten Frist (§ 7 Abs. 7 ArbZG). Bei mehr als 12 Stunden muss sofort danach eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden folgen (§ 7 Abs. 9 ArbZG). Für die Rufbereitschaft gilt: In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen dürfen Kürzungen der 11-stündigen Ruhezeit durch Einsätze, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden (§ 5 Abs. 3 ArbZG). In anderen Branchen kann das ein Tarifvertrag regeln (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG).

Schweiz: Pikettdienst nach ArGV 1

Ein Mitarbeiter darf in vier Wochen an höchstens sieben Tagen auf Pikett sein oder Piketteinsätze leisten, und nach dem letzten Pikettdienst darf er zwei Wochen lang nicht mehr aufgeboten werden (Art. 14 Abs. 2 ArGV 1). Ausnahmsweise sind 14 Tage in vier Wochen erlaubt, wenn der Betrieb wegen seiner Größe und Struktur nicht genug Personal hat und im Jahresschnitt höchstens fünf Einsätze pro Monat anfallen (Art. 14 Abs. 3 ArGV 1). Kurzfristige Änderungen der Pikettplanung brauchen bei Mitarbeitern mit Familienpflichten deren Einverständnis (Art. 14 Abs. 4 ArGV 1). Ein Piketteinsatz darf die tägliche Ruhezeit unterbrechen, der Rest ist im Anschluss nachzugewähren; kommen dadurch keine vier zusammenhängenden Ruhestunden zustande, sind nach dem letzten Einsatz die vollen 11 Stunden zu gewähren (Art. 19 Abs. 3 ArGV 1). Diese Regeln gelten für Betriebe, die dem Arbeitsgesetz unterstehen.

Vergütung

Wie Bereitschaft bezahlt wird, regelt das EU-Recht nicht, sondern das nationale Recht, der Kollektiv- oder Tarifvertrag und der Arbeitsvertrag. Der EuGH hält ausdrücklich fest, dass Zeiten mit und ohne tatsächliche Arbeit unterschiedlich bezahlt werden dürfen, auch wenn beide Arbeitszeit sind (C-344/19 D. J., Rn. 58; C-518/15 Matzak, Tenor 3). In Österreich enthalten AZG und ARG keine Vergütungsregel für Bereitschaft; maßgeblich ist der Kollektivvertrag. Ein Beispiel: Nach dem SWÖ-KV wird Nachtarbeitsbereitschaft von 22 bis 6 Uhr mit 50 Prozent des Grundstundenlohns abgegolten, in einer vom Arbeitgeber beigestellten Dienstwohnung mit 25 Prozent (§ 8 Abs. 3 lit. e und f SWÖ-KV); Rufbereitschaft kostet ab 1. April 2026 4,37 Euro pro Stunde, und bei einem Einsatz ist die Wegzeit als Arbeitszeit zu bezahlen (§ 13 Abs. 3 und 4 SWÖ-KV). In Deutschland ist Bereitschaftszeit vergütungspflichtige Arbeit und mindestens mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu bezahlen (BAG, Urteil vom 29. Juni 2016, 5 AZR 716/15); der Anspruch ist erfüllt, wenn das Monatsentgelt alle Stunden zum Mindestlohn abdeckt. In der Schweiz regelt die ArGV 1 nur, wie Pikettdienst auf die Arbeitszeit angerechnet wird, nicht die Bezahlung; diese ergibt sich aus Arbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag. Eine gesetzliche Pflicht zu einer Pauschale für Rufbereitschaft gibt es in keinem der drei Länder; Pauschalen wie im SWÖ-KV stammen aus Kollektivverträgen.

Planung in DienstplanPro

Bereitschaft legen Sie als eigene Schicht mit eigener Bezeichnung und Farbe an, Rufbereitschaft als kürzere, parallel laufende Schicht.

Branchen mit hoher Bereitschaft

Bereitschaft fällt nach unserer Erfahrung vor allem dort an, wo Vorfälle rund um die Uhr abgedeckt sein müssen: Pflege und Spital, Sicherheit, Energieversorger und IT-Betrieb. Für Krankenanstalten und Pflegeheime gelten in Österreich die Sonderregeln des KA-AZG, für Bewachung und andere Tätigkeiten mit viel Arbeitsbereitschaft vor allem die §§ 5 und 5a AZG. DienstplanPro hat eigene Rechtsprofile für Krankenanstalten und Pflegeheime sowie für Bewachung, siehe /branchen.

Häufige Fragen

Zählt Rufbereitschaft als Arbeitszeit?

Grundsätzlich nur die tatsächlichen Einsätze. Das hat der EuGH schon im Jahr 2000 für Bereitschaft in Form ständiger Erreichbarkeit entschieden (C-303/98 SIMAP). Die ganze Rufbereitschaft ist in der EU aber Arbeitszeit, wenn die Vorgaben die freie Gestaltung der Zeit objektiv ganz erheblich beeinträchtigen, etwa bei einer Reaktionszeit von acht Minuten (C-518/15 Matzak, 2018); maßgeblich ist eine Gesamtbeurteilung, zu der auch die Häufigkeit der Einsätze zählt (C-344/19 D. J., 2021). In der Schweiz zählt Pikettdienst außerhalb des Betriebes nur mit der tatsächlichen Arbeit und der Wegzeit (Art. 15 Abs. 2 ArGV 1).

Wie oft darf ich Rufbereitschaft einteilen?

In Österreich an höchstens zehn Tagen pro Monat, per Kollektivvertrag an 30 Tagen in drei Monaten (§ 20a Abs. 1 AZG), und in der Wochenruhe nur zweimal pro Monat (§ 6a ARG). In der Schweiz an höchstens sieben Tagen in vier Wochen, ausnahmsweise 14 (Art. 14 ArGV 1). Das deutsche ArbZG setzt keine Höchstzahl an Tagen; Grenzen ergeben sich aus der Ruhezeit und aus dem Tarifvertrag.

Wie wird Bereitschaftsdienst bezahlt?

Das bestimmen Kollektiv- oder Tarifvertrag und Arbeitsvertrag, nicht das Arbeitszeitrecht. Zeiten ohne tatsächliche Arbeit dürfen niedriger bezahlt werden als Vollarbeit (EuGH C-344/19 D. J., Rn. 58). In Österreich regelt das der Kollektivvertrag, etwa 50 Prozent des Grundstundenlohns für Nachtarbeitsbereitschaft nach § 8 Abs. 3 lit. e SWÖ-KV. In Deutschland ist für Bereitschaftszeit mindestens der gesetzliche Mindestlohn geschuldet (BAG, 5 AZR 716/15). Eine gesetzliche Pauschale für Rufbereitschaft gibt es in keinem der drei Länder.

Gilt im Spital etwas anderes?

In Österreich ja: Für Gesundheitsberufe in Krankenanstalten und in der stationären Pflege in Pflegeheimen gilt das KA-AZG statt des AZG (§ 1 Abs. 2 Z 10 AZG). Wer während der Arbeitszeit nicht durchgehend in Anspruch genommen wird, kann per Betriebsvereinbarung verlängerte Dienste bis 25 Stunden leisten (§ 4 KA-AZG). In Deutschland dürfen Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen Ruhezeitkürzungen durch Einsätze in der Rufbereitschaft später ausgleichen, solange sie höchstens die Hälfte der Ruhezeit betragen (§ 5 Abs. 3 ArbZG).

Wie plane ich Bereitschaft im Dienstplan?

Als eigene Schicht-Kategorie mit eigenem Farb-/Typ-Code. Statistik trennt automatisch zwischen Vollarbeit und Bereitschaft.

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Quellen

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel fasst gesetzliche Regelungen praxisnah zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater, die Wirtschaftskammer oder die zuständige Arbeitsinspektion. Stand: 1. Oktober 2026.

Vom Wissen zur Umsetzung

Alle weiteren Beiträge stehen im Ratgeber. Wie sich die hier beschriebenen Regeln im Plan selbst abbilden lassen, zeigt die Seite Dienstplan-Software; wer den Aufwand in Geld umrechnen will, nutzt den Personalkosten-Rechner. Geschrieben hat diesen Beitrag Pascal Neubauer.