Von Pascal Neubauer · Aktualisiert am 1. Oktober 2026
Krankmeldung und Entgeltfortzahlung auf einen Blick
| Regel | Österreich | Deutschland | Schweiz |
|---|---|---|---|
| Meldung an den Arbeitgeber | ohne Verzug (§ 4 Abs. 1 EFZG, § 8 Abs. 8 AngG) | unverzüglich (§ 5 Abs. 1 EntgFG) | keine Frist im Gesetz (Treuepflicht, Art. 321a OR) |
| Ärztlicher Nachweis | auf Verlangen des Arbeitgebers, ab dem 1. Tag möglich (§ 4 Abs. 1 EFZG) | bei mehr als 3 Kalendertagen am folgenden Arbeitstag, früher auf Verlangen (§ 5 Abs. 1 EntgFG) | auf Verlangen, Frist laut Vertrag (SECO) |
| Elektronisches Verfahren | Arzt meldet an ÖGK, Arbeitgeber fragt online ab (ÖGK) | eAU seit 1.1.2023, Abruf bei der Krankenkasse (§ 109 SGB IV) | nicht gesetzlich geregelt |
| Wartezeit | keine, ab Dienstantritt (§ 2 Abs. 1 EFZG) | 4 Wochen Beschäftigung (§ 3 Abs. 3 EntgFG) | mehr als 3 Monate Dauer oder Vereinbarung (Art. 324a Abs. 1 OR) |
| Volles Entgelt | 6 Wochen, ab 1 Jahr 8, ab 15 Jahren 10, ab 25 Jahren 12 Wochen (§ 2 Abs. 1 EFZG) | 6 Wochen (§ 3 Abs. 1 EntgFG) | 1. Dienstjahr 3 Wochen, dann angemessen länger (Art. 324a Abs. 2 OR) |
| Danach | weitere 4 Wochen halbes Entgelt (§ 2 Abs. 1 EFZG) | Krankengeld: 70 Prozent, höchstens 90 Prozent netto (§ 47 SGB V) | oft Krankentaggeldversicherung, gleichwertig nötig (Art. 324a Abs. 4 OR) |
| Bezugszeitraum | Arbeitsjahr, per KV oder BV Kalenderjahr (§ 2 Abs. 4 und 8 EFZG) | je Krankheit, neu nach 6 bzw. 12 Monaten (§ 3 Abs. 1 EntgFG) | Dienstjahr (SECO) |
Meldepflicht: sofort, aber nicht überall gleich geregelt
Österreich und Deutschland verlangen eine sofortige Meldung, die Schweiz regelt sie nicht ausdrücklich. In Österreich muss der Arbeitnehmer die Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber ohne Verzug bekanntgeben (§ 4 Abs. 1 EFZG für Arbeiter, § 8 Abs. 8 AngG für Angestellte). In Deutschland sind die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG). Eine bestimmte Form schreiben beide Gesetze nicht vor. Das Schweizer Obligationenrecht enthält keine ausdrückliche Meldefrist; die Pflicht, den Arbeitgeber zu informieren, wird aus der allgemeinen Treuepflicht abgeleitet, die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren (Art. 321a Abs. 1 OR). Für den Schichtbetrieb ist unsere Empfehlung: Legen Sie im Betrieb fest, bis wann und über welchen Kanal (Telefon, Nachricht, App) die Meldung vor Schichtbeginn eingehen soll. Das ist eine betriebliche Regel, keine gesetzliche Frist.
- Österreich: ohne Verzug (§ 4 Abs. 1 EFZG, § 8 Abs. 8 AngG)
- Deutschland: unverzüglich, mit voraussichtlicher Dauer (§ 5 Abs. 1 EntgFG)
- Schweiz: keine Frist im Gesetz, abgeleitet aus der Treuepflicht (Art. 321a Abs. 1 OR)
- Wer in Österreich die Meldung versäumt, verliert für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt (§ 4 Abs. 4 EFZG, § 8 Abs. 8 AngG)
Krankenstandsbestätigung in Österreich: auf Verlangen, ab dem ersten Tag möglich
In Österreich gibt es keine gesetzliche Frist wie den vierten Tag: Der Arbeitnehmer muss eine Bestätigung vorlegen, wenn der Arbeitgeber sie verlangt, und dieses Verlangen kann nach angemessener Zeit wiederholt werden (§ 4 Abs. 1 EFZG, § 8 Abs. 8 AngG). Der Arbeitgeber darf die Bestätigung also schon ab dem ersten Krankenstandstag verlangen. Sie stammt vom Krankenversicherungsträger oder einem Arzt und enthält nach § 4 Abs. 1 EFZG Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit. Ob und ab wann im Betrieb eine Bestätigung vorzulegen ist, können Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Dienstvertrag näher regeln. Die Krankmeldung stellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt aus und meldet sie an die ÖGK; Arbeitgeber können Krankenstandsbescheinigungen kostenlos online abfragen (ÖGK). Eine rückwirkende Krankmeldung akzeptiert die ÖGK nach eigener Auskunft bis zu einem Werktag, länger nur in begründeten Ausnahmefällen. Eine telefonische Krankmeldung ließ die ÖGK als befristete Sonderregel während der COVID-19-Pandemie zu, zuletzt bis Ende Mai 2022 verlängert.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Deutschland: eAU seit 2023
In Deutschland ist eine ärztliche Bescheinigung nötig, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, und zwar spätestens am darauffolgenden Arbeitstag (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG). Der Arbeitgeber darf sie früher verlangen, also auch ab dem ersten Tag (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG). Seit 1. Jänner 2023 gilt für gesetzlich Versicherte die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU): Sie müssen die Bescheinigung nicht mehr vorlegen, sondern die Arbeitsunfähigkeit zu denselben Zeitpunkten ärztlich feststellen lassen (§ 5 Abs. 1a EntgFG). Der Arzt übermittelt die Daten an die Krankenkasse, der Arbeitgeber ruft sie dort elektronisch ab (§ 109 SGB IV). Die Meldung enthält Name, Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit, das Datum der Feststellung und die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung (§ 109 Abs. 1 SGB IV). Beim bisherigen Papierverfahren bleibt es für Privatversicherte, für Feststellungen durch Ärzte ohne Kassenzulassung und für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten (§ 5 Abs. 1a Satz 3 EntgFG, BMAS).
Arztzeugnis in der Schweiz: auf Verlangen, Frist steht im Vertrag
Das Schweizer Gesetz nennt keinen Tag, ab dem ein Arztzeugnis vorzulegen ist. Nach Auskunft des SECO darf der Arbeitgeber grundsätzlich schon ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Arztzeugnis verlangen; viele Arbeitsverträge sehen es erst ab dem dritten oder vierten Tag vor. Das Zeugnis muss zeigen, ob der Arbeitnehmer ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist, eine Diagnose soll es nicht enthalten. Bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit sind laut SECO unaufgefordert periodisch neue Zeugnisse einzureichen. Maßgeblich ist daher, was Arbeitsvertrag, Personalreglement, Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder Normalarbeitsvertrag (NAV) festlegen.
Entgeltfortzahlung in Österreich: 6 bis 12 Wochen voll, dann 4 Wochen halb
Arbeiter und Angestellte haben in Österreich seit der Angleichung durch BGBl. I Nr. 153/2017 denselben Anspruch: 6 Wochen volles Entgelt, nach einem Jahr Dienstzeit 8 Wochen, nach 15 Jahren 10 Wochen und nach 25 Jahren 12 Wochen, danach jeweils weitere 4 Wochen halbes Entgelt (§ 2 Abs. 1 EFZG, § 8 Abs. 1 AngG). Die Neufassung gilt für Arbeitsverhinderungen in Arbeitsjahren, die nach dem 30. Juni 2018 begonnen haben (§ 20 Abs. 10 EFZG, Art. X Abs. 2 Z 14 AngG). Der Anspruch besteht je Arbeitsjahr: Mehrere Krankenstände im selben Arbeitsjahr werden zusammengerechnet, bis der Anspruch erschöpft ist (§ 2 Abs. 4 EFZG, § 8 Abs. 2 AngG). Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung können das Kalenderjahr statt des Arbeitsjahres festlegen (§ 2 Abs. 8 EFZG, § 8 Abs. 9 AngG). Für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gilt ein eigener Anspruch von 8 Wochen, nach 15 Jahren 10 Wochen, unabhängig von anderen Krankenständen (§ 2 Abs. 5 EFZG, § 8 Abs. 2a AngG). Voraussetzung ist jeweils, dass die Verhinderung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
- Bis 1 Jahr Dienstzeit: 6 Wochen voll, 4 Wochen halb
- Ab 1 Jahr: 8 Wochen voll, 4 Wochen halb
- Ab 15 Jahren: 10 Wochen voll, 4 Wochen halb
- Ab 25 Jahren: 12 Wochen voll, 4 Wochen halb
- Arbeitsunfall oder Berufskrankheit: 8 Wochen, ab 15 Jahren 10 Wochen (§ 2 Abs. 5 EFZG)
Entgeltfortzahlung in Deutschland: 6 Wochen, danach Krankengeld
In Deutschland zahlt der Arbeitgeber bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit bis zu 6 Wochen das Arbeitsentgelt weiter (§ 3 Abs. 1 EntgFG). Der Anspruch entsteht erst nach vier Wochen ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EntgFG). Fortzuzahlen ist das Entgelt für die regelmäßige Arbeitszeit, Überstundenvergütung zählt nicht dazu (§ 4 Abs. 1 und 1a EntgFG). Wird jemand wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, entsteht ein neuer Anspruch auf bis zu 6 Wochen nur, wenn er zuvor mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EntgFG). Danach zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld (§ 44 SGB V): 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts (§ 47 Abs. 1 SGB V), wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren (§ 48 Abs. 1 SGB V).
Lohnfortzahlung in der Schweiz: 3 Wochen im ersten Dienstjahr, dann angemessen länger
In der Schweiz muss der Arbeitgeber bei unverschuldeter Krankheit den Lohn für eine beschränkte Zeit zahlen, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist (Art. 324a Abs. 1 OR). Im ersten Dienstjahr sind es 3 Wochen, danach eine angemessen längere Zeit je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen, sofern Abrede, NAV oder GAV nicht längere Zeiten bestimmen (Art. 324a Abs. 2 OR). Wie lang angemessen ist, steht nicht im Gesetz: Die Gerichte stützen sich dafür regional auf die Berner, die Basler oder die Zürcher Skala. Diese Skalen sind Gerichtspraxis, kein Gesetzestext. Laut SECO wird der Anspruch pro Dienstjahr berechnet, mehrere Absenzen im selben Jahr werden zusammengezählt, und es gibt keine Karenztage. Durch schriftliche Abrede, NAV oder GAV kann eine andere Lösung gelten, wenn sie mindestens gleichwertig ist (Art. 324a Abs. 4 OR). Eine solche Lösung kann eine Krankentaggeldversicherung sein; Taggelder von 80 Prozent des Lohnes während 720 Tagen gelten laut SECO als gleichwertig.
Vertretung schnell organisieren
Bei Krankmeldung muss die Schichtleitung schnell reagieren. DienstplanPro sagt bei einer Krankmeldung die betroffenen Dienste automatisch ab, vermerkt die Krankmeldung am Dienst und benachrichtigt die Verantwortlichen.
Dokumentation und Statistik
Krankheitstage werden automatisch summiert, wichtig für Statistik und Lohnverrechnung. Eine Häufung in einer Abteilung kann ein Warnsignal sein (Arbeitsbelastung, Klima).
Häufige Fragen
Wann muss ich mich krankmelden?
Sofort. In Österreich ohne Verzug (§ 4 Abs. 1 EFZG, § 8 Abs. 8 AngG), in Deutschland unverzüglich samt voraussichtlicher Dauer (§ 5 Abs. 1 EntgFG). In der Schweiz nennt das Gesetz keine Frist, die Pflicht zur Information folgt aus der Treuepflicht (Art. 321a OR). Bis wann vor Schichtbeginn und über welchen Kanal gemeldet wird, legt der Betrieb fest.
Wann muss ich eine ärztliche Bestätigung vorlegen?
Österreich: wenn der Arbeitgeber sie verlangt, das ist ab dem ersten Tag möglich (§ 4 Abs. 1 EFZG, § 8 Abs. 8 AngG); Kollektivvertrag oder Dienstvertrag können Genaueres regeln. Deutschland: bei mehr als drei Kalendertagen spätestens am folgenden Arbeitstag, auf Verlangen früher (§ 5 Abs. 1 EntgFG); gesetzlich Versicherte lassen die Arbeitsunfähigkeit nur feststellen, der Arbeitgeber ruft die eAU ab (§ 5 Abs. 1a EntgFG). Schweiz: auf Verlangen, viele Verträge ab dem dritten oder vierten Tag (SECO).
Wie lange erhalte ich volles Gehalt im Krankheitsfall?
Österreich: 6 Wochen, nach einem Jahr 8, nach 15 Jahren 10 und nach 25 Jahren 12 Wochen, danach 4 Wochen halbes Entgelt, je Arbeitsjahr (§ 2 Abs. 1 EFZG, § 8 Abs. 1 AngG). Deutschland: 6 Wochen, nach vier Wochen Beschäftigung (§ 3 EntgFG), danach Krankengeld der Krankenkasse. Schweiz: im ersten Dienstjahr 3 Wochen, danach angemessen länger (Art. 324a Abs. 2 OR); die Gerichte bemessen das nach regionalen Skalen.
Gilt in Österreich für Arbeiter und Angestellte dasselbe?
Ja, bei der Entgeltfortzahlung seit der Angleichung durch BGBl. I Nr. 153/2017, anzuwenden für Arbeitsjahre ab 1. Juli 2018. Arbeiter fallen unter das EFZG, Angestellte unter § 8 AngG; Dauer, Staffelung und Meldepflicht sind gleich geregelt. Günstigere Regeln im Kollektivvertrag bleiben aufrecht (Art. X Abs. 2 Z 17 AngG).
Wer organisiert die Vertretung?
Die Schichtleitung. DienstplanPro sagt die betroffenen Dienste ab und benachrichtigt die Verantwortlichen.
Verwandte Ratgeber
Quellen
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), RIS, geltende Fassung
- Angestelltengesetz (AngG), RIS, geltende Fassung
- ÖGK: Verhalten im Krankheitsfall, Fragen und Antworten
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), § 5 Anzeige- und Nachweispflichten
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung
- BMAS: Das ändert sich 2023 (elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung)
- Obligationenrecht (OR), Fedlex, Art. 324a
- SECO: FAQ zur Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel fasst gesetzliche Regelungen praxisnah zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater, die Wirtschaftskammer oder die zuständige Arbeitsinspektion. Stand: 1. Oktober 2026.
Vom Wissen zur Umsetzung
Alle weiteren Beiträge stehen im Ratgeber. Wie sich die hier beschriebenen Regeln im Plan selbst abbilden lassen, zeigt die Seite Dienstplan-Software; wer den Aufwand in Geld umrechnen will, nutzt den Personalkosten-Rechner. Geschrieben hat diesen Beitrag Pascal Neubauer.