Recht · AT · 9 Min.

Kollektivvertrag Gastronomie im Dienstplan

Für Gastronomie und Hotellerie gilt in Österreich der Kollektivvertrag Hotel- und Gastgewerbe, seit 1. November 2024 gemeinsam für Arbeiter und Angestellte. Er baut auf dem Arbeitszeitgesetz (AZG), dem Arbeitsruhegesetz (ARG) und für Jugendliche auf dem KJBG auf. Seit 1. Oktober 2026 gelten neue Lohntabellen mit im Schnitt 3 Prozent mehr, die Arbeitszeitregeln des KV ab 1. November 2024 bleiben die Grundlage. Hier steht, was davon für Ihren Dienstplan zählt.

Von Pascal Neubauer · Aktualisiert am 1. Oktober 2026

KV Hotel- und Gastgewerbe im Dienstplan: Auf einen Blick

RegelWertRechtsgrundlage
Normalarbeitszeit40 Stunden pro Woche, 8 Stunden pro Tag, auf 5 Tage verteiltAbschnitt IV Z 1 KV, § 3 Abs. 1 AZG
Durchrechnungbis 26 Wochen bzw. 6 Monate, bei Befristung bis 9 Monate für deren Dauer, nur schriftlichAbschnitt V Z 1 und 2 KV
Grenzen in der Durchrechnung9 Stunden pro Tag, Vollzeit bis 48 Stunden pro WocheAbschnitt V Z 3 und 4 KV
Überstundenzuschlag50 % auf 1/173 des MonatslohnsAbschnitt X Z 2 und 3 KV
Tägliche Ruhezeit11 Stunden; Küche und Service bei geteiltem Dienst 8 Stunden§ 12 Abs. 1 und 2a AZG
FeiertagsarbeitFeiertagsentgelt plus Entgelt für die Arbeit oder Zeitausgleich§ 9 Abs. 5 ARG, Abschnitt XXI KV
Dienstplanmindestens zwei Wochen im Voraus bekanntgebenAbschnitt IV Z 3 KV
Jugendliche abendsüber 16 Jahre bis 23 Uhr§ 17 Abs. 2 KJBG

Normalarbeitszeit und Durchrechnung

Die Normalarbeitszeit beträgt nach Abschnitt IV Z 1 KV 40 Stunden pro Woche, verteilt auf fünf Tage, also acht Stunden pro Tag. Eine Durchrechnung ist möglich, aber nur, wenn Beginn, Dauer und Ende des Zeitraums mit jeder Person schriftlich vereinbart sind (Abschnitt V Z 1 KV). Der Zeitraum beträgt bis zu 26 Kalenderwochen bzw. 6 Kalendermonate, bei Befristungen bis neun Monate höchstens die Dauer der Befristung (Abschnitt V Z 2 KV). Eine Durchrechnung über 52 Wochen sieht der KV nicht vor.

  • Normalarbeitszeit: 40 Stunden pro Woche, 8 Stunden pro Tag (Abschnitt IV Z 1 KV, § 3 Abs. 1 AZG)
  • Durchrechnung nur mit schriftlicher Vereinbarung (Abschnitt V Z 1 KV)
  • Zeitraum: bis 26 Kalenderwochen bzw. 6 Monate; bei Befristung bis neun Monate für deren Dauer (Abschnitt V Z 2.1 und 2.2 KV)
  • Innerhalb der Durchrechnung höchstens 9 Stunden pro Tag (Abschnitt V Z 4 KV) und bei Vollzeit bis 48 Stunden pro Woche, bei Teilzeit bis acht Stunden über der vereinbarten Wochenarbeitszeit (Abschnitt V Z 3 KV)
  • Durchschnitt höchstens 48 Stunden pro Woche in einem rollierenden Zeitraum von 26 Wochen (Abschnitt IV KV, gestützt auf § 9 Abs. 4 AZG)
  • Am Ende des Zeitraums wird ein Plus über der vereinbarten Normalarbeitszeit binnen zwei Wochen als Überstunden mit 50 % Zuschlag abgerechnet (Abschnitt V Z 9 KV)

Dienstplan rechtzeitig bekanntgeben

Der Dienstplan muss mindestens zwei Wochen im Voraus feststehen. Nach Abschnitt IV Z 3 KV ist die Einteilung von Beginn und Ende der Arbeitszeit an einer leicht zugänglichen Stelle schriftlich oder elektronisch bekannt zu machen. Danach ist eine Änderung nur im Einvernehmen mit der betroffenen Person möglich. Die tägliche Arbeitszeit darf nach Abschnitt IV Z 4 KV grundsätzlich nur einmal unterbrochen werden, eine zweimalige Unterbrechung ist im Bedarfsfall vereinbar.

Ruhezeiten und geteilte Dienste

Zwischen zwei Arbeitstagen liegen grundsätzlich mindestens elf Stunden Ruhe (§ 12 Abs. 1 AZG, Abschnitt VI Z 1 KV). Im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe darf die Ruhezeit für Küche und Service bei geteilten Diensten auf acht Stunden sinken (§ 12 Abs. 2a AZG). Ein geteilter Dienst liegt vor, wenn die Tagesarbeitszeit durch eine Pause von mindestens drei Stunden unterbrochen wird.

  • Verkürzung auf 8 Stunden bei geteilten Diensten: binnen vier Wochen ausgleichen, in Saisonbetrieben nach Möglichkeit während, spätestens im Anschluss an die Saison (§ 12 Abs. 2a AZG)
  • Nach dem KV allgemein auf 10 Stunden verkürzbar, Ausgleich binnen 10 Kalendertagen (Abschnitt VI Z 2 KV)
  • Ruhepause von mindestens 30 Minuten, wenn die Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt (§ 11 Abs. 1 AZG)
  • Saisonbetriebe mit verkürzter Ruhezeit nach § 12 Abs. 2a AZG müssen das und Saisonbeginn und -ende in den Arbeitszeitaufzeichnungen vermerken (§ 26 Abs. 2a AZG)

Wochenend- und Feiertagsarbeit

Sonn- und Feiertagsarbeit ist im Gastgewerbe erlaubt, und zwar nach der Arbeitsruhegesetz-Verordnung: Anlage XIII Z 1 ARG-VO lässt alle Tätigkeiten zu, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur Betreuung der Gäste erforderlich sind. § 7 ARG regelt dagegen die Feiertagsruhe selbst und ist keine Ausnahme. Die Wochenruhe bleibt: 36 Stunden am Stück pro Woche mit einem ganzen Wochentag (§ 4 ARG, Abschnitt VI Z 3 KV), und wer in der Wochenruhe arbeitet, bekommt Ersatzruhe (§ 6 ARG).

  • Feiertagsarbeit: zusätzlich zum fortgezahlten Feiertagsentgelt gebührt das Entgelt für die geleistete Arbeit, außer es wird Zeitausgleich vereinbart (§ 9 Abs. 5 ARG); der KV setzt dafür 1/173 des Monatslohns pro Stunde an (Abschnitt XXI Z 1 und 2 KV). Einen pauschalen 50-%-Feiertagszuschlag gibt es nicht.
  • Fällt ein dienstfreier Tag mehr als sechsmal im Jahr auf einen Feiertag, gibt es ab dem siebten Mal je einen zusätzlichen freien Tag (Abschnitt XXI Z 3 KV)
  • Pro Kalenderjahr 12 freie Sonntage, jeweils zusammen mit dem freien Samstag davor oder dem freien Montag danach (Abschnitt VII Z 1 KV)
  • Arbeitsfreie Tage: der KV geht von im Schnitt zwei freien Tagen pro Woche aus; für jeden fehlenden arbeitsfreien Tag gebührt ein Zuschlag von 50 % eines Fünftels der vereinbarten Wochenarbeitszeit (Abschnitt IV KV, Details im aktuellen KV-Text)

Überstunden und Zuschläge

Jede Überstunde wird mit 50 % Zuschlag auf den Normalstundenlohn bezahlt, nicht nur die ersten fünf pro Woche (Abschnitt X Z 3 KV). Der Normalstundenlohn beträgt 1/173 des Vollzeit-Bruttomonatslohns (Abschnitt X Z 2 KV), und ohne abweichende schriftliche Vereinbarung wird in Geld abgegolten (Abschnitt X Z 4 KV). Gesetzlich sind höchstens 20 Überstunden pro Woche, 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche zulässig (§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 AZG).

  • Teilzeit: Mehrarbeitsstunden nach § 19d AZG mit 25 % Zuschlag oder Zeitausgleich (Abschnitt XI Z 2 KV)
  • Nachtarbeit zwischen 0 und 6 Uhr: pauschaler, zeitlich gestaffelter Zuschlag, Höhe laut Lohnordnung (Abschnitt XV KV)
  • Einen eigenen Sonntagszuschlag enthält der KV ab 1. November 2024 nicht

Lehrlinge und Jugendliche im Dienstplan

Für Beschäftigte unter 18 Jahren gilt statt AZG und ARG das KJBG, und zwar unabhängig davon, ob sie Lehrlinge sind (§ 1 Abs. 1 AZG, § 1 Abs. 2 Z 6 lit. c ARG). Die Normalarbeitszeit beträgt 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche (§ 11 Abs. 1 KJBG), bei anderer Verteilung höchstens 9 Stunden täglich und 45 Stunden pro Woche (§ 11 Abs. 3 KJBG).

  • Ruhepause: 30 Minuten, wenn die Arbeitszeit mehr als 4,5 Stunden beträgt, spätestens nach sechs Stunden (§ 15 KJBG)
  • Ruhezeit: mindestens 12 Stunden (§ 16 Abs. 1 Z 2 KJBG)
  • Nachtruhe 20 bis 6 Uhr; im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 bis 23 Uhr arbeiten (§ 17 Abs. 1 und 2 KJBG)
  • Sonntage: jeder zweite Sonntag frei (§ 18 Abs. 3 KJBG) oder nach KV höchstens 18 Sonntage im Jahr und nicht mehr als drei hintereinander (Abschnitt VIII Z 3 KV)
  • In den ersten acht Wochen des ersten Lehrjahres keine Sonntagsarbeit (Abschnitt VIII Z 6 KV)
  • Wochenfreizeit: zwei zusammenhängende Kalendertage pro Woche (§ 19 KJBG)

Praxis im Dienstplan

Drei Hebel sparen Zeit: 1) Saison-Mitarbeiter mit befristeter Verfügbarkeit anlegen, 2) Wochenend-Schichten farblich markieren, 3) Lehrlinge in eigener Abteilung für separate Stundenauswertung.

Häufige Fragen

Welcher KV gilt für mein Lokal?

In der Regel der Kollektivvertrag Hotel- und Gastgewerbe, der seit 1. November 2024 für Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge und Pflichtpraktikanten gemeinsam gilt. Für Catering, Bäckerei-Cafés oder Systemgastronomie kann je nach Gewerbeberechtigung ein anderer KV greifen, im Zweifel bei der WKO nachfragen.

Gibt es einen Sonntagszuschlag?

Nein, der KV Hotel- und Gastgewerbe ab 1. November 2024 enthält keinen eigenen Sonntagszuschlag. Sonntagsarbeit ist nach Anlage XIII Z 1 ARG-VO erlaubt; dafür sieht der KV 12 freie Sonntage pro Jahr in Verbindung mit Samstag oder Montag vor (Abschnitt VII Z 1 KV).

Wie wird Arbeit an einem Feiertag bezahlt?

Zusätzlich zum normalen Feiertagsentgelt gebührt das Entgelt für die geleistete Arbeit (§ 9 Abs. 5 ARG), nach dem KV 1/173 des Monatslohns pro Stunde. Statt der Bezahlung kann Zeitausgleich vereinbart werden (Abschnitt XXI Z 2 KV).

Was passiert bei Verstößen gegen den Jugendschutz?

Verstöße gegen das KJBG bestraft die Bezirksverwaltungsbehörde mit 72 bis 1.090 Euro, im Wiederholungsfall mit 218 bis 2.180 Euro (§ 30 KJBG).

Wie verkürze ich den Aufwand bei Saison-Planung?

Wöchentliche Verfügbarkeiten je Mitarbeiter und Schichtvorlagen (z. B. „Wochenende Service“). DienstplanPro kopiert Schichten per Drag & Drop.

Verwandte Ratgeber

Quellen

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel fasst gesetzliche Regelungen praxisnah zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater, die Wirtschaftskammer oder die zuständige Arbeitsinspektion. Stand: 1. Oktober 2026.

Vom Wissen zur Umsetzung

Alle weiteren Beiträge stehen im Ratgeber. Wie sich die hier beschriebenen Regeln im Plan selbst abbilden lassen, zeigt die Seite Dienstplan-Software; wer den Aufwand in Geld umrechnen will, nutzt den Personalkosten-Rechner. Geschrieben hat diesen Beitrag Pascal Neubauer.