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Pausenregelung im Dienstplan, Übersicht für Österreich, Deutschland, Schweiz

Ab wann eine Pause Pflicht ist und wie lang sie sein muss, regelt jedes Land selbst: Österreich in § 11 AZG, Deutschland in § 4 ArbZG, die Schweiz in Art. 15 ArG. In Österreich und Deutschland sind 30 Minuten ab mehr als 6 Stunden Arbeit fällig, in der Schweiz schon 15 Minuten ab mehr als 5,5 Stunden. Für Jugendliche gelten in Österreich und Deutschland strengere Regeln (§ 15 KJBG, § 11 JArbSchG). Dieser Ratgeber stellt die Regeln nebeneinander und zeigt, was das für den Dienstplan bedeutet.

Von Pascal Neubauer · Aktualisiert am 1. Oktober 2026

Gesetzliche Pausen in Österreich, Deutschland und der Schweiz

RegelÖsterreichDeutschlandSchweiz
Erste Pflichtpause30 Minuten bei mehr als 6 Stunden (§ 11 Abs. 1 AZG)30 Minuten bei mehr als 6 Stunden (§ 4 ArbZG)15 Minuten bei mehr als 5,5 Stunden (Art. 15 Abs. 1 ArG)
Längere Tagekeine weitere Stufe im AZG45 Minuten bei mehr als 9 Stunden (§ 4 ArbZG)30 Minuten bei mehr als 7, 60 Minuten bei mehr als 9 Stunden (Art. 15 Abs. 1 ArG)
Teilung2 mal 15 oder 3 mal 10 Minuten (§ 11 Abs. 1 AZG)Abschnitte von mindestens 15 Minuten (§ 4 ArbZG)nur Pausen von mehr als 30 Minuten (Art. 18 Abs. 3 ArGV 1)
LageZahl und Dauer im Aushang (§ 25 Abs. 1 AZG)im Voraus feststehend, höchstens 6 Stunden am Stück (§ 4 ArbZG)um die Mitte der Arbeitszeit (Art. 18 Abs. 2 ArGV 1)
Zählt als Arbeitszeitnein (§ 2 Abs. 1 Z 1 AZG), Kurzpausen ja (§ 11 Abs. 6 AZG)nein (§ 2 Abs. 1 ArbZG)nein, außer der Arbeitsplatz darf nicht verlassen werden (Art. 15 Abs. 2 ArG)
Jugendliche30 Minuten bei mehr als 4,5 Stunden, spätestens nach 6 Stunden (§ 15 KJBG)30 Minuten bei mehr als 4,5 bis 6, 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden (§ 11 JArbSchG)Staffel nach Art. 15 ArG, Tagesarbeit mit Pausen innerhalb von 12 Stunden (Art. 31 Abs. 2 ArG)
Strafe bei fehlender Pause72 bis 1.815 Euro (§ 28 Abs. 2 Z 2 AZG)Geldbuße bis 30.000 Euro (§ 22 ArbZG)bei Vorsatz Geldstrafe bis 180 Tagessätze (Art. 59 und 61 ArG)

Pausen in Österreich (§ 11 AZG)

Beträgt die Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden, ist sie durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen (§ 11 Abs. 1 AZG); genau 6 Stunden lösen noch keine Pause aus. Die Ruhepause zählt nicht zur Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Z 1 AZG). Liegt es im Interesse der Mitarbeiter oder ist es betrieblich notwendig, darf sie in zwei Pausen zu je 15 Minuten oder drei zu je 10 Minuten geteilt werden (§ 11 Abs. 1 AZG); besteht ein Betriebsrat, braucht diese Teilung seine Zustimmung (§ 11 Abs. 2 AZG). Eine andere Teilung ist nur per Betriebsvereinbarung oder, ohne Betriebsrat, mit Zulassung des Arbeitsinspektorats möglich; ein Teil muss mindestens 10 Minuten dauern (§ 11 Abs. 1 AZG). Auf dieselbe Weise kann die Pause auf mindestens 15 Minuten verkürzt werden (§ 11 Abs. 5 AZG). Eine zweite Pausenstufe für längere Tage kennt das AZG nicht.

  • Mehr als 6 Stunden Arbeit: mindestens 30 Minuten Ruhepause (§ 11 Abs. 1 AZG)
  • Teilung: 2 mal 15 oder 3 mal 10 Minuten, mit Betriebsrat nur mit dessen Zustimmung (§ 11 Abs. 1 und 2 AZG)
  • Wechselschicht mit ununterbrochenem Betrieb: Kurzpausen von angemessener Dauer statt Ruhepause (§ 11 Abs. 3 AZG), diese zählen als Arbeitszeit (§ 11 Abs. 6 AZG)
  • Nachtschwerarbeit: in jeder solchen Nacht mindestens 10 Minuten Kurzpause (§ 11 Abs. 4 AZG)
  • Aushang: Zahl und Dauer der Ruhepausen sind auszuhängen oder elektronisch zugänglich zu machen (§ 25 Abs. 1 AZG)

Jugendliche in Österreich (§ 15 KJBG)

Das AZG gilt nur für Arbeitnehmer ab 18 (§ 1 Abs. 1 AZG), für Jugendliche gilt das KJBG: Schon bei mehr als 4,5 Stunden Arbeit ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten Pflicht (§ 15 Abs. 1 KJBG), und sie muss spätestens nach 6 Stunden gewährt werden (§ 15 Abs. 2 KJBG). In der Pause darf keinerlei Arbeit gestattet werden, auch keine Arbeitsbereitschaft (§ 15 Abs. 4 KJBG). Eine Teilungsregel wie in § 11 AZG enthält § 15 KJBG nicht.

Pausen in Deutschland (§ 4 ArbZG)

Nach § 4 ArbZG ist die Arbeit bei mehr als 6 bis zu 9 Stunden durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 30 Minuten zu unterbrechen, bei mehr als 9 Stunden von insgesamt 45 Minuten. Die Pausen dürfen in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden, und länger als 6 Stunden hintereinander darf niemand ohne Ruhepause arbeiten. Das Gesetz verlangt ausdrücklich im Voraus feststehende Ruhepausen; wie früh sie feststehen müssen, sagt § 4 ArbZG selbst nicht. Ruhepausen zählen nicht zur Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Ein Tarifvertrag oder eine darauf gestützte Betriebsvereinbarung kann in Schicht- und Verkehrsbetrieben Kurzpausen von angemessener Dauer zulassen (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG).

  • Mehr als 6 bis zu 9 Stunden: mindestens 30 Minuten (§ 4 ArbZG)
  • Mehr als 9 Stunden: mindestens 45 Minuten (§ 4 ArbZG)
  • Teilung in Abschnitte von mindestens 15 Minuten (§ 4 ArbZG)
  • Höchstens 6 Stunden am Stück ohne Pause (§ 4 ArbZG)
  • Pausen müssen im Voraus feststehen (§ 4 ArbZG)
  • Jugendliche: 30 Minuten bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden, 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden, höchstens 4,5 Stunden am Stück, Pausen erst ab mindestens 15 Minuten (§ 11 JArbSchG)

Pausen in der Schweiz (Art. 15 ArG)

Die Schweiz staffelt nach Art. 15 Abs. 1 ArG in drei Stufen: eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 5,5 Stunden, eine halbe Stunde bei mehr als 7 Stunden und eine Stunde bei mehr als 9 Stunden. Die Pausen sind um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen; entsteht vor oder nach der Pause ein Arbeitsblock von mehr als 5,5 Stunden, ist dafür eine zusätzliche Pause zu gewähren (Art. 18 Abs. 2 ArGV 1). Aufteilen darf man nur Pausen von mehr als einer halben Stunde (Art. 18 Abs. 3 ArGV 1). Bei Gleitzeit zählt für die Pausenlänge die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit (Art. 18 Abs. 4 ArGV 1). Das ArG gilt nicht überall, ausgenommen sind etwa öffentliche Verwaltungen, die landwirtschaftliche Urproduktion und private Haushalte (Art. 2 ArG) sowie Arbeitnehmer mit höherer leitender Tätigkeit (Art. 3 lit. d ArG).

  • Mehr als 5,5 Stunden: 15 Minuten (Art. 15 Abs. 1 lit. a ArG)
  • Mehr als 7 Stunden: 30 Minuten (Art. 15 Abs. 1 lit. b ArG)
  • Mehr als 9 Stunden: 60 Minuten (Art. 15 Abs. 1 lit. c ArG)
  • Lage: um die Mitte der Arbeitszeit (Art. 18 Abs. 2 ArGV 1)
  • Teilung nur bei Pausen von mehr als 30 Minuten (Art. 18 Abs. 3 ArGV 1)

Werden Pausen bezahlt?

Im Regelfall nicht: Ruhepausen zählen in Österreich (§ 2 Abs. 1 Z 1 AZG) und Deutschland (§ 2 Abs. 1 ArbZG) nicht zur Arbeitszeit, und ob sie trotzdem bezahlt werden, hängt am Kollektivvertrag, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag. Eine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme gibt es in der Schweiz: Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen (Art. 15 Abs. 2 ArG); Arbeitsplatz ist dabei jeder Ort, an dem sie sich für ihre Arbeit aufzuhalten haben (Art. 18 Abs. 5 ArGV 1). In Österreich zählen die Kurzpausen in Wechselschicht und bei Nachtschwerarbeit ausdrücklich als Arbeitszeit (§ 11 Abs. 6 AZG). Muss jemand in der Pause erreichbar sein oder Kunden bedienen, ist das nach unserer Einschätzung keine echte Ruhepause; die genaue Abgrenzung haben in Österreich und Deutschland die Gerichte entwickelt, nicht der Gesetzestext.

Pausen im Dienstplan planen

Die Pause gehört mit Lage und Dauer in den Dienstplan. In Deutschland ist das Pflicht, weil § 4 ArbZG im Voraus feststehende Ruhepausen verlangt; in Österreich müssen Zahl und Dauer der Pausen ohnehin ausgehängt werden (§ 25 Abs. 1 AZG), und Ruhepausen sind aufzuzeichnen, außer Beginn und Ende oder ein Zeitrahmen dafür sind per Betriebsvereinbarung oder schriftlicher Einzelvereinbarung festgelegt und werden eingehalten (§ 26 Abs. 5 AZG). In der Schweiz gibt Art. 18 Abs. 2 ArGV 1 die Lage um die Mitte der Arbeitszeit vor. Wer in mehreren Ländern plant, sollte nach der strengsten Regel planen, zum Beispiel bei 5,5 bis 6 Stunden in der Schweiz an die Viertelstunde denken, die es in Österreich und Deutschland nicht gibt. DienstplanPro speichert die Pausendauer je Dienst und zieht sie bei der geplanten Arbeitszeit ab.

  • Pause klar im Schichtblock markieren
  • Lage und Dauer im Voraus festlegen
  • Schwellen genau nehmen: Pflicht erst bei mehr als 6 Stunden (AT, DE) bzw. mehr als 5,5 Stunden (CH)
  • Unsere Empfehlung: In Branchen mit Kundenkontakt eine Vertretung einteilen, damit die Pause wirklich frei ist
  • Für Jugendliche eigene Schwellen hinterlegen (§ 15 KJBG, § 11 JArbSchG)

Häufige Fragen

Was passiert, wenn die Pause vergessen wird?

Es drohen Strafen für den Arbeitgeber. In Österreich 72 bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall 145 bis 1.815 Euro (§ 28 Abs. 2 Z 2 AZG), bei Jugendlichen 72 bis 1.090 Euro (§ 30 KJBG). In Deutschland ist es eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 30.000 Euro (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ArbZG). In der Schweiz ist ein vorsätzlicher Verstoß strafbar, mit Geldstrafe bis 180 Tagessätzen (Art. 59 Abs. 1 lit. b und Art. 61 Abs. 1 ArG).

Ist bei genau 6 Stunden schon eine Pause fällig?

In Österreich und Deutschland nein: § 11 Abs. 1 AZG und § 4 ArbZG verlangen die Pause erst bei mehr als 6 Stunden. In der Schweiz dagegen schon: Ab mehr als 5,5 Stunden sind 15 Minuten Pflicht (Art. 15 Abs. 1 lit. a ArG).

Darf die Pause am Arbeitsplatz verbracht werden?

Ja, solange in der Pause nicht gearbeitet wird und niemand bereitstehen muss. In der Schweiz gilt die Pause ausdrücklich als Arbeitszeit, wenn der Arbeitsplatz nicht verlassen werden darf (Art. 15 Abs. 2 ArG). Für Jugendliche in Österreich verbietet § 15 Abs. 4 KJBG in der Pause jede Arbeit und Arbeitsbereitschaft; der Aufenthalt in Arbeitsräumen ist nur erlaubt, wenn die Erholung nicht leidet.

Welche Pausen gelten für Jugendliche?

In Österreich 30 Minuten bei mehr als 4,5 Stunden, spätestens nach 6 Stunden (§ 15 Abs. 1 und 2 KJBG). In Deutschland 30 Minuten bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden und 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden, nie mehr als 4,5 Stunden am Stück (§ 11 JArbSchG). In der Schweiz gilt die allgemeine Staffel nach Art. 15 ArG.

Müssen Raucherpausen extra gewährt werden?

Nein, ein gesetzlicher Anspruch auf Raucherpausen steht weder im AZG noch im ArbZG oder ArG. Ob sie erlaubt sind, auf die Ruhepause angerechnet oder ausgestempelt werden, regelt der Betrieb, etwa per Betriebsvereinbarung oder Weisung.

Verwandte Ratgeber

Quellen

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel fasst gesetzliche Regelungen praxisnah zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater, die Wirtschaftskammer oder die zuständige Arbeitsinspektion. Stand: 1. Oktober 2026.

Vom Wissen zur Umsetzung

Alle weiteren Beiträge stehen im Ratgeber. Wie sich die hier beschriebenen Regeln im Plan selbst abbilden lassen, zeigt die Seite Dienstplan-Software; wer den Aufwand in Geld umrechnen will, nutzt den Personalkosten-Rechner. Geschrieben hat diesen Beitrag Pascal Neubauer.