Von Pascal Neubauer · Aktualisiert am 1. Oktober 2026
Schichttausch: die rechtlichen Grenzen auf einen Blick
| Regel | Österreich | Deutschland | Schweiz |
|---|---|---|---|
| Wer entscheidet über die Arbeitszeit | Lage und Änderung sind zu vereinbaren (§ 19c Abs. 1 AZG) | Arbeitgeber nach billigem Ermessen (§ 106 GewO) | Weisungsrecht des Arbeitgebers (Art. 321d OR) |
| Vorlauf bei Änderung durch den Arbeitgeber | mindestens 2 Wochen, Ausnahmen nach § 19c Abs. 3 (§ 19c Abs. 2 Z 2 AZG) | keine Frist im ArbZG geregelt; Vertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung prüfen | möglichst frühzeitig, in der Regel 2 Wochen (Art. 69 Abs. 1 ArGV 1) |
| Tägliche Ruhezeit | mindestens 11 Stunden (§ 12 Abs. 1 AZG) | mindestens 11 Stunden (§ 5 Abs. 1 ArbZG) | mindestens 11 Stunden (Art. 15a Abs. 1 ArG) |
| Verkürzte Ruhezeit | auf 8 Stunden nur per Kollektivvertrag oder im Gastgewerbe bei geteiltem Dienst (§ 12 Abs. 2, 2a AZG) | um 1 Stunde in bestimmten Branchen mit Ausgleich (§ 5 Abs. 2 ArbZG) | einmal pro Woche auf 8 Stunden, Schnitt 11 Stunden in 2 Wochen (Art. 15a Abs. 2 ArG) |
| Höchstarbeitszeit | 12 Stunden am Tag, 60 pro Woche, Schnitt 48 in 17 Wochen (§ 9 Abs. 1, 4 AZG) | 8 Stunden werktäglich, bis 10 mit Ausgleich (§ 3 ArbZG) | 45 oder 50 Stunden pro Woche (Art. 9 Abs. 1 ArG) |
| Mitbestimmung | Betriebsvereinbarung über Beginn und Ende der Arbeitszeit möglich (§ 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG) | Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) | Mitspracherecht bei Stundenplänen (Art. 48 Abs. 1 lit. b ArG) |
| Aufzeichnung | geleistete Arbeitsstunden (§ 26 Abs. 1 AZG) | Arbeitszeit über 8 Stunden, 2 Jahre aufbewahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG) | geleistete Arbeitszeit und ihre Lage (Art. 73 Abs. 1 lit. c ArGV 1) |
Dürfen Mitarbeiter Schichten selbst tauschen?
Nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers. In Österreich ist die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung zu vereinbaren, soweit sie nicht ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung festsetzt (§ 19c Abs. 1 AZG). Zwei Mitarbeiter können ihre Dienste deshalb nicht unter sich verschieben: Die Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit besteht mit dem Arbeitgeber, also muss er dem Tausch zustimmen. In Deutschland bestimmt der Arbeitgeber die Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen, soweit Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz nichts festlegen (§ 106 GewO). In der Schweiz kann der Arbeitgeber allgemeine Anordnungen und Weisungen erteilen, die der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben befolgen muss (Art. 321d OR). In allen drei Ländern gilt also: Ohne Freigabe bleibt der ursprüngliche Dienstplan verbindlich.
- Österreich: Änderung der Lage der Arbeitszeit ist zu vereinbaren (§ 19c Abs. 1 AZG)
- Deutschland: Zeit der Arbeitsleistung bestimmt der Arbeitgeber nach billigem Ermessen (§ 106 GewO)
- Schweiz: Weisungsrecht des Arbeitgebers (Art. 321d OR)
- Empfehlung: in einer Dienstanweisung oder Betriebsvereinbarung festhalten, dass ein Tausch erst mit Freigabe gilt und bis dahin der veröffentlichte Plan zählt
Gilt die Zwei-Wochen-Frist auch für einen Tausch?
Die Frist von zwei Wochen nach § 19c Abs. 2 Z 2 AZG gilt, wenn der Arbeitgeber die Lage der Normalarbeitszeit einseitig ändert. Ein Tausch, den die Mitarbeiter selbst wünschen und dem der Arbeitgeber zustimmt, ist dagegen eine Vereinbarung nach § 19c Abs. 1 AZG. Nach dem Wortlaut ist die Frist dafür nicht einschlägig, ein Tausch für morgen ist also möglich, wenn alle Beteiligten einverstanden sind. Anders ist es, wenn die Leitung einen Ersatz einteilt, der nicht zugestimmt hat: Dann ist das eine einseitige Änderung, und kürzer als zwei Wochen geht es nur in unvorhersehbaren Fällen zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils, wenn andere Maßnahmen nicht zumutbar sind, oder wenn ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine eigene Regel trifft (§ 19c Abs. 3 AZG). Zusätzlich dürfen berücksichtigungswürdige Interessen des Mitarbeiters nicht entgegenstehen (§ 19c Abs. 2 Z 3 AZG). In der Schweiz sind die Arbeitnehmer über neue Arbeitszeiten möglichst frühzeitig zu informieren, in der Regel zwei Wochen vor dem Einsatz (Art. 69 Abs. 1 ArGV 1).
Ruhezeit nach dem Tausch prüfen
Der häufigste Fehler beim Tausch ist eine zu kurze Ruhezeit. Nach Ende der Tagesarbeitszeit stehen mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhe zu, in Österreich nach § 12 Abs. 1 AZG, in Deutschland nach § 5 Abs. 1 ArbZG, in der Schweiz nach Art. 15a Abs. 1 ArG. Beispiel: Wer einen Spätdienst bis 22 Uhr hat und dafür den Frühdienst eines Kollegen am nächsten Tag um 6 Uhr übernimmt, hat nur 8 Stunden Ruhe. Das ist ohne Ausnahmeregel ein Verstoß, auch wenn der Mitarbeiter den Tausch selbst wollte. Ausnahmen sind eng: In Österreich kann der Kollektivvertrag auf 8 Stunden verkürzen, mit Ausgleich binnen 10 Kalendertagen (§ 12 Abs. 2 AZG); im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe sind 8 Stunden für Küche und Service nur bei geteilten Diensten mit mindestens 3 Stunden Pause zulässig, Ausgleich binnen 4 Wochen (§ 12 Abs. 2a AZG). In Deutschland ist in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Gaststätten und einigen weiteren Bereichen eine Verkürzung um bis zu eine Stunde möglich, mit Ausgleich auf mindestens 12 Stunden binnen eines Kalendermonats oder vier Wochen (§ 5 Abs. 2 ArbZG). In der Schweiz darf die Ruhezeit für Erwachsene einmal pro Woche auf 8 Stunden sinken, wenn im Schnitt von zwei Wochen 11 Stunden eingehalten werden (Art. 15a Abs. 2 ArG).
- Jugendliche in Österreich: mindestens 12 Stunden Ruhezeit (§ 16 Abs. 1 Z 2 KJBG) und grundsätzlich keine Beschäftigung von 20 bis 6 Uhr (§ 17 Abs. 1 KJBG)
- Krankenanstalten und stationäre Pflege in Österreich: Hier gilt statt des AZG das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz mit eigenen Ruhezeitregeln
- Empfehlung: jeden Tausch für beide Mitarbeiter einzeln prüfen, für den Abgebenden und für den Übernehmenden
Höchstarbeitszeit und Überstunden
Ein Tausch darf keine Grenze überschreiten, auch nicht mit Einverständnis. In Österreich sind höchstens 12 Stunden am Tag und 60 Stunden in der Woche erlaubt (§ 9 Abs. 1 AZG), im Durchschnitt von 17 Wochen höchstens 48 Stunden pro Woche (§ 9 Abs. 4 AZG). Als Tagesarbeitszeit zählt jeder ununterbrochene Zeitraum von 24 Stunden, nicht der Kalendertag (§ 2 Abs. 1 Z 2 AZG). Wer durch den Tausch zwei Dienste übernimmt, kommt schnell über 10 Stunden am Tag oder 50 in der Woche: Solche Überstunden darf ein Mitarbeiter ohne Angabe von Gründen ablehnen und darf deswegen nicht benachteiligt werden (§ 7 Abs. 6 AZG). In Deutschland darf die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten, bis zu 10 Stunden nur mit Ausgleich auf durchschnittlich 8 Stunden binnen sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen (§ 3 ArbZG). In der Schweiz liegt die wöchentliche Höchstarbeitszeit bei 45 Stunden für Industrie, Büro und Verkaufspersonal in Großbetrieben des Detailhandels und bei 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer (Art. 9 Abs. 1 ArG).
Drei Tausch-Modelle
Aus der Praxis haben sich drei Modelle bewährt. Das Gesetz schreibt keines davon vor, die Wahl ist eine organisatorische Entscheidung. Unsere Empfehlung: die meisten Betriebe fahren am besten mit allen drei, je nach Situation.
- Direkter Tausch: zwei Mitarbeiter tauschen 1:1, die Leitung gibt frei
- Abgabe in einen Pool: Mitarbeiter A gibt eine Schicht ab, eine passende Kollegin übernimmt, die Leitung gibt frei
- Vertretung mit Zuweisung: die Schichtleitung teilt einen Ersatz ein; ohne Zustimmung des Ersatzes gelten in Österreich die Bedingungen des § 19c Abs. 2 und 3 AZG
Freigabe durch die Leitung
Rechtlich braucht jeder Tausch die Zustimmung des Arbeitgebers (siehe oben). Praktisch empfehlen wir, die Freigabe an eine feste Prüfliste zu knüpfen, damit keine Lücken oder fehlenden Qualifikationen entstehen: Ist die Ruhezeit für beide eingehalten, bleibt die Höchstarbeitszeit gewahrt, hat die übernehmende Person die nötige Qualifikation, und bleibt die Mindestbesetzung erhalten? Gibt es einen Betriebsrat, kann eine allgemeine Tauschregel seine Mitbestimmung berühren: In Österreich kann die generelle Festsetzung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (§ 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG), in Deutschland bestimmt der Betriebsrat bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG), in der Schweiz haben die Arbeitnehmer ein Mitspracherecht bei der Organisation der Arbeitszeit und der Gestaltung der Stundenpläne (Art. 48 Abs. 1 lit. b ArG).
Push-Benachrichtigungen
Unsere Empfehlung: Sobald eine Schicht zum Tausch freigegeben ist, passende Kollegen per Push informieren, sonst geht die Anfrage im Betrieb unter. DienstplanPro liefert Push-Notifications im Browser und mobil.
Im Dienstplan dokumentieren
Aufgezeichnet werden muss, wer tatsächlich gearbeitet hat, nicht wer ursprünglich eingeteilt war. In Österreich hat der Arbeitgeber Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen (§ 26 Abs. 1 AZG). In Deutschland ist die Arbeitszeit über 8 Stunden werktäglich aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG). In der Schweiz müssen die Unterlagen die geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit samt ihrer Lage zeigen (Art. 73 Abs. 1 lit. c ArGV 1). Zusätzlich empfehlen wir, jeden Tausch nachvollziehbar zu halten: wer hat wann mit wem getauscht, und wer hat freigegeben?
Häufige Fragen
Können Mitarbeiter Schichten ohne Rücksprache tauschen?
Nein. In Österreich ist die Änderung der Lage der Arbeitszeit zu vereinbaren (§ 19c Abs. 1 AZG), in Deutschland bestimmt der Arbeitgeber die Arbeitszeit (§ 106 GewO), in der Schweiz gilt sein Weisungsrecht (Art. 321d OR). Ohne Zustimmung des Arbeitgebers bleibt der ursprüngliche Dienstplan verbindlich.
Was passiert bei einem Tausch ohne Genehmigung?
Dann hat sich rechtlich nichts geändert: Der ursprünglich eingeteilte Mitarbeiter bleibt zur Arbeit verpflichtet. Erscheint er nicht, ist das eine Verletzung seiner Arbeitspflicht, die je nach Umständen arbeitsrechtliche Folgen haben kann. Wird der Dienst trotzdem vom Kollegen geleistet, muss die Aufzeichnung zeigen, wer tatsächlich gearbeitet hat (§ 26 Abs. 1 AZG).
Muss beim Tausch die Zwei-Wochen-Frist eingehalten werden?
Die Frist des § 19c Abs. 2 Z 2 AZG betrifft die einseitige Änderung durch den Arbeitgeber. Wünschen die Mitarbeiter den Tausch selbst und stimmt der Arbeitgeber zu, ist das eine Vereinbarung nach § 19c Abs. 1 AZG, für die diese Frist nach dem Wortlaut nicht gilt. Teilt die Leitung einen Ersatz ohne dessen Zustimmung ein, gilt die Frist mit den Ausnahmen des § 19c Abs. 3 AZG.
Welche Ruhezeit muss nach einem Tausch bleiben?
Mindestens 11 Stunden zwischen zwei Diensten, in Österreich nach § 12 Abs. 1 AZG, in Deutschland nach § 5 Abs. 1 ArbZG, in der Schweiz nach Art. 15a Abs. 1 ArG. Spätdienst bis 22 Uhr und Frühdienst ab 6 Uhr ergeben nur 8 Stunden und sind ohne besondere Ausnahmeregel unzulässig, auch wenn der Mitarbeiter einverstanden ist.
Wie wird der Tausch dokumentiert?
Aufzuzeichnen ist, wer tatsächlich gearbeitet hat (§ 26 Abs. 1 AZG, § 16 Abs. 2 ArbZG, Art. 73 ArGV 1). In DienstplanPro tragen Sie nach der Freigabe den neuen Mitarbeiter direkt am Dienst ein, der Plan zeigt dann die tatsächliche Besetzung.
Verwandte Ratgeber
Quellen
- Arbeitszeitgesetz (AZG), § 19c Lage der Normalarbeitszeit, RIS
- Arbeitszeitgesetz (AZG), § 12 Ruhezeiten, RIS
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), § 97 Betriebsvereinbarungen, RIS
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG), § 5 Ruhezeit, gesetze-im-internet.de
- Gewerbeordnung (GewO), § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers, gesetze-im-internet.de
- Arbeitsgesetz (ArG), SR 822.11, Fedlex
- Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), SR 822.111, Fedlex
Vom Wissen zur Umsetzung
Alle weiteren Beiträge stehen im Ratgeber. Wie sich die hier beschriebenen Regeln im Plan selbst abbilden lassen, zeigt die Seite Dienstplan-Software; wer den Aufwand in Geld umrechnen will, nutzt den Personalkosten-Rechner. Geschrieben hat diesen Beitrag Pascal Neubauer.